Bundesrecht konsolidiert

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Prüfungsordnung AHS § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungsordnung AHS

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 174/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

11.05.2016

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 35 Abs. 1

Text

Durchführung der mündlichen Prüfung

Paragraph 30,
  1. Absatz eins,In der unterrichtsfreien Zeit vor der mündlichen Prüfung können Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung eingerichtet werden. Die Vorbereitung in den Arbeitsgruppen hat bis zu vier Unterrichtseinheiten pro ein Prüfungsgebiet bildenden Unterrichtsgegenstand zu umfassen. In den Arbeitsgruppen sind die prüfungsrelevanten Kompetenzanforderungen im jeweiligen Prüfungsgebiet zu behandeln, Prüfungssituationen zu analysieren und lerntechnische Hinweise zur Bewältigung der Lerninhalte zu geben.
  2. Absatz 2,Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen.
  3. Absatz 3,Die oder der Vorsitzende hat für einen rechtskonformen Ablauf der Prüfung zu sorgen.
  4. Absatz 4,Zur Vorbereitung auf jede mündliche Teilprüfung ist eine im Hinblick auf das Prüfungsgebiet und die Aufgabenstellung angemessene Frist von mindestens 20 Minuten, in den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache (achtjährig)“, „Lebende Fremdsprache (sechsjährig)“, „Lebende Fremdsprache (vierjährig)“, „Lebende Fremdsprache (dreijährig)“ und „Wahlpflichtgegenstand Lebende Fremdsprache“ jedoch mindestens 15 Minuten, einzuräumen. Für jede mündliche Teilprüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungsdauer darf dabei zehn Minuten nicht unterschreiten und 20 Minuten nicht überschreiten.
  5. Absatz 5,Mündliche Teilprüfungen in den Prüfungsgebieten gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 3 bis 10 sind in der betreffenden Fremdsprache abzulegen. Darüber hinaus können im Einvernehmen zwischen der Prüferin oder dem Prüfer sowie der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten mündliche Teilprüfungen in den Prüfungsgebieten gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 13 bis 27 zur Gänze oder in wesentlichen Teilen in einer lebenden Fremdsprache abgelegt werden; in diesem Fall haben mangelnde Kenntnisse in der lebenden Fremdsprache bei der Beurteilung der Leistungen außer Betracht zu bleiben und ist die Verwendung der lebenden Fremdsprache (ohne Beurteilungsrelevanz) im Zeugnis über die Reifeprüfung beim betreffenden Prüfungsgebiet zu vermerken.

Im RIS seit

01.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2016

Gesetzesnummer

20007845

Dokumentnummer

NOR40139986

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