Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Prüfungsordnung AHS
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
12.05.2016
Außerkrafttretensdatum
31.10.2024
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 35 Abs. 1
Text
Prüfungsgebiete
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die vorwissenschaftliche Arbeit umfasst ein dem Bildungsziel der allgemein bildenden höheren Schule entsprechendes Thema. Im Übrigen umfasst ein Prüfungsgebiet den gesamten Lehrstoff der Oberstufe des gleichnamigen (schulautonomen) Unterrichtsgegenstandes, soweit in den folgenden Bestimmungen nicht anderes bestimmt wird.
(1a)Absatz eins a,Sofern bei Prüfungsgebieten auf lehrplanmäßig besuchte Schuljahre abgestellt wird, ist eine von diesen schulautonom abweichende Aufteilung der Gesamtwochenstunden mitumfasst.
(1b)Absatz eins b,Wenn bei Wahlpflichtgegenständen zwischen eigenständigen Wahlpflichtgegenständen und solchen zur Vertiefung und Erweiterung besuchter Pflichtgegenstände unterschieden wird, dann sind
unter eigenständigen Wahlpflichtgegenständen die unter sublit. aa der Anlage A vierter Teil Z 2 lit. a der Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 88/1985 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Wahlpflichtgegenstände undunter eigenständigen Wahlpflichtgegenständen die unter Sub-Litera, a, a, der Anlage A vierter Teil Ziffer 2, Litera a, der Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen, Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1985, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Wahlpflichtgegenstände und unter denen zur Vertiefung und Erweiterung besuchter Pflichtgegenstände die unter sublit. bb der Anlage A vierter Teil Z 2 lit. a der Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen genannten Wahlpflichtgegenständeunter denen zur Vertiefung und Erweiterung besuchter Pflichtgegenstände die unter Sub-Litera, b, b, der Anlage A vierter Teil Ziffer 2, Litera a, der Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen genannten Wahlpflichtgegenstände
zu verstehen.
(2)Absatz 2,Wenn in allen Schulstufen der Oberstufe eine andere als die deutsche Sprache statt oder neben dieser als Unterrichtssprache vorgesehen war, so ist die Reifeprüfung – ausgenommen in den sprachlichen Prüfungsgebieten und im Prüfungsgebiet „Mathematik“ (standardisiert) – in dieser Sprache statt der deutschen Sprache bzw. in beiden Unterrichtssprachen im annähernd gleichen Umfang abzuhalten. In diesen Fällen sind die Aufgabenstellungen in beiden Sprachen abzufassen. Am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Slowenen sind im Prüfungsgebiet „Mathematik“ (standardisiert) die Aufgabenstellungen in slowenischer und in deutscher Sprache abzufassen.
(3)Absatz 3,Auf Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten entfällt die Ablegung der Reifeprüfung in einzelnen Prüfungsgebieten, wenn diese im Rahmen der Berufsreifeprüfung erfolgreich absolviert worden sind und die Schulleiterin oder der Schulleiter die Gleichwertigkeit der Prüfung feststellt.
(4)Absatz 4,Im Falle einer Beeinträchtigung durch eine Körper- oder Sinnesbehinderung, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen, sind durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der Reifeprüfung festzulegen, die ohne Änderung des Anforderungsniveaus eine nach Möglichkeit barrierefreie Ablegung der Prüfung durch die betreffende Prüfungskandidatin oder den betreffenden Prüfungskandidaten ermöglichen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die erforderlichen Veranlassungen zu treffen.
Schlagworte
Körperbehinderung
Im RIS seit
12.05.2016
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2024
Gesetzesnummer
20007845
Dokumentnummer
NOR40180964