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Prüfungsordnung AHS § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungsordnung AHS

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 174/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 264/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

30.09.2017

Außerkrafttretensdatum

02.05.2022

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 35 Abs. 5 Z 2

Text

3. Unterabschnitt
Mündliche Prüfung

Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung

Paragraph 27,
  1. Absatz eins,Im Rahmen der mündlichen Prüfung können nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 mündliche Teilprüfungen aus folgenden Prüfungsgebieten gewählt werden:
    1. Ziffer eins
      „Religion“,
    2. Ziffer 2
      „Deutsch“,
    3. Ziffer 3
      „Slowenisch“,
    4. Ziffer 4
      „Kroatisch“,
    5. Ziffer 5
      „Ungarisch“,
    6. Ziffer 6
      „Lebende Fremdsprache (achtjährig)“,
    7. Ziffer 7
      „Lebende Fremdsprache (sechsjährig)“,
    8. Ziffer 8
      „Lebende Fremdsprache (vierjährig)“,
    9. Ziffer 9
      „Lebende Fremdsprache (dreijährig)“,
    10. Ziffer 10
      „Wahlpflichtgegenstand lebende Fremdsprache“ im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden in der Oberstufe,
    11. Ziffer 11
      „Latein (sechsjährig)“,
    12. Ziffer 11 a
      „Latein (vierjährig)“,
    13. Ziffer 12
      „Griechisch“,
    14. Ziffer 13
      „Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung“,
    15. Ziffer 14
      „Geographie und Wirtschaftskunde“,
    16. Ziffer 15
      „Mathematik“,
    17. Ziffer 16
      „Darstellende Geometrie“,
    18. Ziffer 17
      „Biologie und Umweltkunde“,
    19. Ziffer 18
      „Chemie“,
    20. Ziffer 19
      „Physik“,
    21. Ziffer 20
      „Psychologie und Philosophie“,
    22. Ziffer 21
      „Musikerziehung“ (vierjährig in der Oberstufe, auch in Verbindung mit dem eigenständigen Wahlpflichtgegenstand),
    23. Ziffer 22
      „Bildnerische Erziehung“ (vierjährig in der Oberstufe, auch in Verbindung mit dem eigenständigen Wahlpflichtgegenstand),
    24. Ziffer 23
      „Sportkunde“,
    25. Ziffer 24
      Prüfungsgebiet entsprechend einem (schulautonomen) Pflicht-, Frei- oder Wahlpflichtgegenstand, welcher in der Oberstufe im Ausmaß von mindestens vier Stunden bis mindestens zur vorletzten Schulstufe besucht wurde,
    26. Ziffer 25
      „Musikkunde“,
    27. Ziffer 26
      „Instrumentalmusik und Gesang“,
    28. Ziffer 27
      „Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung“.
  2. Absatz 2,Die mündliche Prüfung hat je nach gewählter Prüfungsform gemäß Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten drei oder zwei mündliche Teilprüfungen aus inhaltlich und fachlich unterschiedlichen Prüfungsgebieten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 27 zu umfassen. Es können nur solche Prüfungsgebiete gewählt werden, deren entsprechende Unterrichtsgegenstände bei drei mündlichen Teilprüfungen in der Oberstufe im Ausmaß von insgesamt mindestens 15 Wochenstunden und bei zwei mündlichen Teilprüfungen in der Oberstufe im Ausmaß von insgesamt mindestens zehn Wochenstunden besucht wurden. Dabei kann der einem Prüfungsgebiet entsprechende Unterrichtsgegenstand um einen von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten besuchten „Wahlpflichtgegenstand zur Vertiefung und Erweiterung vom Schüler besuchter Pflichtgegenstände“ ergänzt werden.
  3. Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Religion“ oder ein einem Freigegenstand entsprechendes Prüfungsgebiet darf nur dann gewählt werden, wenn der dem Prüfungsgebiet entsprechende Unterrichtsgegenstand zumindest in der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe besucht wurde und über allenfalls nicht besuchte Schulstufen die erfolgreiche Ablegung einer Externistenprüfung nachgewiesen wird.
  4. Absatz 4,Die Wahl der Prüfungsgebiete gemäß Absatz eins bis 3 sowie deren Bekanntgabe durch die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidat hat bis 15. Jänner der letzten Schulstufe zu erfolgen.

Schlagworte

Pflichtgegenstand, Freigegenstand

Im RIS seit

12.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2022

Gesetzesnummer

20007845

Dokumentnummer

NOR40197893

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