Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Prüfungsordnung AHS
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 27
Inkrafttretensdatum
30.09.2017
Außerkrafttretensdatum
02.05.2022
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 35 Abs. 5 Z 2
Text
3. Unterabschnitt
Mündliche Prüfung
Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Im Rahmen der mündlichen Prüfung können nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 mündliche Teilprüfungen aus folgenden Prüfungsgebieten gewählt werden:Im Rahmen der mündlichen Prüfung können nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 mündliche Teilprüfungen aus folgenden Prüfungsgebieten gewählt werden:
„Lebende Fremdsprache (achtjährig)“,
„Lebende Fremdsprache (sechsjährig)“,
„Lebende Fremdsprache (vierjährig)“,
„Lebende Fremdsprache (dreijährig)“,
„Wahlpflichtgegenstand lebende Fremdsprache“ im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden in der Oberstufe,
„Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung“,
„Geographie und Wirtschaftskunde“,
„Darstellende Geometrie“,
„Biologie und Umweltkunde“,
„Psychologie und Philosophie“,
„Musikerziehung“ (vierjährig in der Oberstufe, auch in Verbindung mit dem eigenständigen Wahlpflichtgegenstand),
„Bildnerische Erziehung“ (vierjährig in der Oberstufe, auch in Verbindung mit dem eigenständigen Wahlpflichtgegenstand),
Prüfungsgebiet entsprechend einem (schulautonomen) Pflicht-, Frei- oder Wahlpflichtgegenstand, welcher in der Oberstufe im Ausmaß von mindestens vier Stunden bis mindestens zur vorletzten Schulstufe besucht wurde,
„Instrumentalmusik und Gesang“,
„Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung“.
(2)Absatz 2,Die mündliche Prüfung hat je nach gewählter Prüfungsform gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten drei oder zwei mündliche Teilprüfungen aus inhaltlich und fachlich unterschiedlichen Prüfungsgebieten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 27 zu umfassen. Es können nur solche Prüfungsgebiete gewählt werden, deren entsprechende Unterrichtsgegenstände bei drei mündlichen Teilprüfungen in der Oberstufe im Ausmaß von insgesamt mindestens 15 Wochenstunden und bei zwei mündlichen Teilprüfungen in der Oberstufe im Ausmaß von insgesamt mindestens zehn Wochenstunden besucht wurden. Dabei kann der einem Prüfungsgebiet entsprechende Unterrichtsgegenstand um einen von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten besuchten „Wahlpflichtgegenstand zur Vertiefung und Erweiterung vom Schüler besuchter Pflichtgegenstände“ ergänzt werden.Die mündliche Prüfung hat je nach gewählter Prüfungsform gemäß Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten drei oder zwei mündliche Teilprüfungen aus inhaltlich und fachlich unterschiedlichen Prüfungsgebieten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 27 zu umfassen. Es können nur solche Prüfungsgebiete gewählt werden, deren entsprechende Unterrichtsgegenstände bei drei mündlichen Teilprüfungen in der Oberstufe im Ausmaß von insgesamt mindestens 15 Wochenstunden und bei zwei mündlichen Teilprüfungen in der Oberstufe im Ausmaß von insgesamt mindestens zehn Wochenstunden besucht wurden. Dabei kann der einem Prüfungsgebiet entsprechende Unterrichtsgegenstand um einen von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten besuchten „Wahlpflichtgegenstand zur Vertiefung und Erweiterung vom Schüler besuchter Pflichtgegenstände“ ergänzt werden.
(3)Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Religion“ oder ein einem Freigegenstand entsprechendes Prüfungsgebiet darf nur dann gewählt werden, wenn der dem Prüfungsgebiet entsprechende Unterrichtsgegenstand zumindest in der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe besucht wurde und über allenfalls nicht besuchte Schulstufen die erfolgreiche Ablegung einer Externistenprüfung nachgewiesen wird.
(4)Absatz 4,Die Wahl der Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 bis 3 sowie deren Bekanntgabe durch die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidat hat bis 15. Jänner der letzten Schulstufe zu erfolgen.Die Wahl der Prüfungsgebiete gemäß Absatz eins bis 3 sowie deren Bekanntgabe durch die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidat hat bis 15. Jänner der letzten Schulstufe zu erfolgen.
Schlagworte
Pflichtgegenstand, Freigegenstand
Im RIS seit
12.10.2017
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2022
Gesetzesnummer
20007845
Dokumentnummer
NOR40197893