Bundesrecht konsolidiert

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Prüfungsordnung AHS § 0

Kurztitel

Prüfungsordnung AHS

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 174/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 297/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.11.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Titel

Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen (Prüfungsordnung AHS)
StF: BGBl. II Nr. 174/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Paragraph 2,

Formen und Umfang der Reifeprüfung

Paragraph 3,

Prüfungsgebiete

2. Abschnitt, Vorprüfung

Paragraph 4,

Prüfungstermine der Vorprüfung

Paragraph 5,

Prüfungsgebiete der Vorprüfung

Paragraph 6,

Durchführung der Vorprüfung

3. Abschnitt, Hauptprüfung

1. Unterabschnitt, abschließende Arbeit Anmerkung eins, )

Paragraph 7,

Prüfungsgebiet

Paragraph 8,

Themenfestlegung, Inhalt und Umfang der abschließenden Arbeit

Paragraph 9,

Durchführung der abschließenden Arbeit

Paragraph 10,

Prüfungstermine der abschließenden Arbeit

2. Unterabschnitt, Klausurprüfung

Paragraph 11,

Prüfungstermine der Klausurprüfung

Paragraph 12,

Prüfungsgebiete der Klausurprüfung

Paragraph 13,

Aufgabenstellungen der standardisierten Prüfungsgebiete

Paragraph 14,

Aufgabenstellungen der nicht standardisierten Prüfungsgebiete

Paragraph 15,

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Deutsch“, „Slowenisch“, „Kroatisch“, „Ungarisch“ und „Englisch“ (als Unterrichtssprache)

Paragraph 16,

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache (achtjährig)“, „Lebende Fremdsprache (sechsjährig)“, Lebende Fremdsprache (vierjährig)“ und „Lebende Fremdsprache (dreijährig)“

Paragraph 17,

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Latein (sechsjährig)“, „Latein (vierjährig)“ und „Griechisch“

Paragraph 18,

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Mathematik“

Paragraph 19,

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Darstellende Geometrie“

Paragraph 20,

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Physik“

Paragraph 21,

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Biologie und Umweltbildung“

Paragraph 22,

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Musik“ und „Musikkunde“

Paragraph 23,

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Kunst und Gestaltung“

Paragraph 24,

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Sportkunde“

Paragraph 24 a,

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in einem Prüfungsgebiet gemäß einem schulautonomen Unterrichtsgegenstand

Paragraph 25,

Durchführung der Klausurprüfung

Paragraph 26,

Mündliche Kompensationsprüfung

3. Unterabschnitt, Mündliche Prüfung

Paragraph 27,

Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung

Paragraph 28,

Themenbereiche der mündlichen Teilprüfungen

Paragraph 29,

Kompetenzorientierte Aufgabenstellungen der mündlichen Teilprüfungen

Paragraph 30,

Durchführung der mündlichen Prüfung

4. Abschnitt, Sonderbestimmungen

Paragraph 31,

Sonderbestimmungen für das Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Slowenen

Paragraph 32,

Sonderbestimmungen für das Zweisprachige Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium in Oberwart

Paragraph 33,

Sonderbestimmungen für das Gymnasium mit Dritter lebender Fremdsprache und mit digitalen, naturwissenschaftlichen und technologischen Kompetenzen am Öffentlichen Gymnasium der Stiftung „Theresianische Akademie“ in Wien

5. Abschnitt, Schlussbestimmungen

Paragraph 34,

Übergangsbestimmungen

Paragraph 35,

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(________________

Anmerkung eins, : Die Novellierungsanordnung Artikel eins, Ziffer eins, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2024, lautet: „Im Inhaltsverzeichnis in der den Titel des 1. Unterabschnittes des 3. Abschnitts betreffenden Zeile, ... wird das Wort „vorwissenschaftliche“ jeweils durch das Wort „abschließende“ ersetzt.“. Das zu ersetzende Wort lautet jedoch „Vorwissenschaftliche“. Die Anordnung wurde sinngemäß durchgeführt.)

Schlagworte

e-rk3, Inh

Im RIS seit

05.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024

Gesetzesnummer

20007845

Dokumentnummer

NOR40266100

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/174/P0/NOR40266100

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