Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
ArbeitnehmerInnenschutzverordnung Verkehr 2017
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 18
Inkrafttretensdatum
01.12.2017
Außerkrafttretensdatum
26.11.2021
Abkürzung
AVO Verkehr 2017
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Betriebsaufnahmebewilligung und Bewilligung
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Im Rahmen nachstehender Anträge ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes nachzuweisen:
Antrag auf Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung gemäß § 73 Abs. 2 LFG,Antrag auf Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung gemäß Paragraph 73, Absatz 2, LFG,
Antrag auf Benützung einer Bodeneinrichtung auf einem Zivilflugplatz (zivile Bodeneinrichtung) gemäß § 78 Abs. 1 LFG,Antrag auf Benützung einer Bodeneinrichtung auf einem Zivilflugplatz (zivile Bodeneinrichtung) gemäß Paragraph 78, Absatz eins, LFG,
Antrag auf Erteilung einer Betriebsaufnahmebewilligung für Hubschrauber-Landeflächen bei Krankenhäusern gemäß § 80b Abs. 1 in Verbindung mit § 73 LFG,Antrag auf Erteilung einer Betriebsaufnahmebewilligung für Hubschrauber-Landeflächen bei Krankenhäusern gemäß Paragraph 80 b, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 73, LFG,
Antrag auf den Betrieb von ortsfesten Anlagen für Zwecke der Flugsicherung (Flugsicherungsanlagen) gemäß § 122 Abs. 1 LFG.Antrag auf den Betrieb von ortsfesten Anlagen für Zwecke der Flugsicherung (Flugsicherungsanlagen) gemäß Paragraph 122, Absatz eins, LFG.
(2)Absatz 2,Nachweise gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes insbesondere zu umfassen:Nachweise gemäß Absatz eins, haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes insbesondere zu umfassen:
Prüfbefunde über die Abnahmeprüfungen, insbesondere gemäß § 7 AM-VO,Prüfbefunde über die Abnahmeprüfungen, insbesondere gemäß Paragraph 7, AM-VO,
Nachweis der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gemäß KennV,
Nachweis der Aktualisierung der Dokumente gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 bis 3,Nachweis der Aktualisierung der Dokumente gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, bis 3,
Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Rechtsvorschriften gemäß § 17 Abs. 2 Z 4,Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Rechtsvorschriften gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 4,,
Nachweis der Einhaltung und Umsetzung sonstiger Arbeitnehmer/innenschutzvorschriften gemäß § 17 Abs. 2 Z 5,Nachweis der Einhaltung und Umsetzung sonstiger Arbeitnehmer/innenschutzvorschriften gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 5,,
Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 2 Z 6.Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 6,
Schlagworte
Sicherheitskennzeichnung, Arbeitnehmerinnenschutz
Im RIS seit
09.11.2017
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2021
Gesetzesnummer
20007661
Dokumentnummer
NOR40198864