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ArbeitnehmerInnenschutzverordnung Verkehr 2017 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzverordnung Verkehr 2017

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 17/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

24.01.2012

Außerkrafttretensdatum

30.11.2017

Abkürzung

AVO Verkehr 2017

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Fertigstellungsanzeige, Nachkontrolle

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Im Rahmen einer Fertigstellungsanzeige gemäß Paragraph 20, Absatz eins, oder Paragraph 24 h, Absatz eins, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 sowie im Rahmen einer Nachkontrolle gemäß Paragraph 22, Absatz eins, oder Paragraph 26, Absatz 5, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Soweit im Rahmen einer Abnahmeprüfung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, oder einer Überprüfung gemäß Paragraph 24 h, Absatz 2, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 eisenbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind und daher Prüfbescheinigungen oder Erklärungen gemäß Paragraph 34 b, des Eisenbahngesetzes vorzulegen sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 anzuwenden. Im Rahmen einer Nachkontrolle gemäß Paragraph 22, Absatz eins, oder Paragraph 24 h, Absatz 5, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 sind zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes die Prüfungen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 nachzuweisen.
  3. Absatz 3,Soweit im Rahmen einer Abnahmeprüfung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes seilbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 7 anzuwenden. Im Rahmen einer Nachkontrolle gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 sind zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes die Prüfungen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 7 nachzuweisen.
  4. Absatz 4,Soweit im Rahmen einer Abnahmeprüfung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes Verwaltungsvorschriften über die Binnenschifffahrt berührt sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 anzuwenden.

Im RIS seit

26.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2017

Gesetzesnummer

20007661

Dokumentnummer

NOR40135667

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