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ArbeitnehmerInnenschutzverordnung Verkehr 2017 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzverordnung Verkehr 2017

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 17/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 307/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.12.2017

Außerkrafttretensdatum

21.11.2018

Abkürzung

AVO Verkehr 2017

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

4. Teil
Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren

Umweltverträglichkeitsprüfung

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Im Rahmen eines Genehmigungsantrages gemäß Paragraph 5, Absatz eins, oder Paragraph 24 a, Absatz eins, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Soweit im Rahmen des Genehmigungsantrages gemäß Absatz eins, eisenbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind und daher Gutachten gemäß Paragraphen 31 a, Absatz eins, 32 a, Absatz 3 und 33 a Absatz eins, des Eisenbahngesetzes vorzulegen sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 6, anzuwenden.
  3. Absatz 3,Soweit im Rahmen des Genehmigungsantrages gemäß Absatz eins, seilbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind und daher Sicherheitsberichte gemäß Paragraphen 59, zweiter Satz und 60 des Seilbahngesetzes vorzulegen sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 6, anzuwenden.
  4. Absatz 4,Soweit im Rahmen des Genehmigungsantrages gemäß Absatz eins, Verwaltungsvorschriften über die Binnenschifffahrt berührt sind und daher Nachweise gemäß Paragraph 48, des Schifffahrtsgesetzes vorzulegen sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 anzuwenden.
  5. Absatz 5,Soweit im Rahmen des Genehmigungsantrages gemäß Absatz eins, Verwaltungsvorschriften über die Zivilluftfahrt berührt sind und daher Nachweise gemäß Paragraph 69, Absatz eins,, Paragraph 78, Absatz eins,, Paragraph 80 b, Absatz eins und Paragraph 122, Absatz eins, LFG vorzulegen sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 anzuwenden.

Schlagworte

Arbeitnehmerinnenschutz

Im RIS seit

09.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2018

Gesetzesnummer

20007661

Dokumentnummer

NOR40198860

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