Bundesrecht konsolidiert

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Veranschlagungsverordnung § 2

Kurztitel

Veranschlagungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 162/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

19.05.2012

Außerkrafttretensdatum

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Ist erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2013 und seiner Teilhefte anzuwenden (vgl. § 8).

Text

Gliederungsschema des Bundesvoranschlagsentwurfes

Paragraph 2,

Der Bundesvoranschlagsentwurf ist nach Maßgabe des Bundesfinanzrahmengesetzes innerhalb seiner Obergrenzen gemäß den Bestimmungen des BHG 2013 grundsätzlich nach Global- und Detailbudgets zu gliedern. Dabei sind insbesondere die zu erwartenden Mittelverwendungen und die voraussichtlich zu erwartenden Mittelaufbringungen voneinander getrennt und in der vollen Höhe (brutto) in jenem Detailbudget zu veranschlagen, in dem sie grundsätzlich – ungeachtet abweichender Organisationsabläufe – anfallen (Ein- und Auszahlungen) und tatsächlich entstehen (Erträge und Aufwendungen).

Schlagworte

Globalbudget, Einzahlung

Im RIS seit

21.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012

Gesetzesnummer

20007835

Dokumentnummer

NOR40139380

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