(3)Absatz 3,Sofern vom Erzeuger oder Sammler von Altholz, das in Anlagen zur Holzwerkstofferzeugung verwertet werden soll, kein Beurteilungsnachweis gemäß Anhang 2 Kapitel 2.7 erstellt wurde, muss dem Inhaber der Anlage zur Holzwerkstofferzeugung vom Abfallbesitzer eine Abfallinformation übermittelt werden. Eine Abfallinformation kann der Abfallerzeuger oder der Abfallsammler erstellen. Diese Personen können sich zur Erstellung einer Abfallinformation einer externen befugten Fachperson oder Fachanstalt bedienen. Der Inhaber der Anlage zur Holzwerkstofferzeugung muss diese Abfallinformation überprüfen. Die Abfallinformation muss folgende Angaben enthalten:
das Unternehmen, das die Abfallinformation erstellt;
den Abfallbesitzer, sofern dieser nicht ident mit dem Unternehmen ist;
grundlegende Angaben über den Abfall:
Abfallart gemäß einer Verordnung nach § 4 AWG 2002 und im Verbringungsfall zusätzlich gemäß der Anlage 2 der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der jeweils geltenden Fassung; die Abfallart muss entsprechend den Zuordnungskriterien der Abfallverzeichnisverordnung ermittelt werden;Abfallart gemäß einer Verordnung nach Paragraph 4, AWG 2002 und im Verbringungsfall zusätzlich gemäß der Anlage 2 der Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003,, in der jeweils geltenden Fassung; die Abfallart muss entsprechend den Zuordnungskriterien der Abfallverzeichnisverordnung ermittelt werden; Herkunft gemäß der Verordnung über Abfallbilanzen (AbfallbilanzV), BGBl. II Nr. 497/2008, in der jeweils geltenden FassungHerkunft gemäß der Verordnung über Abfallbilanzen (AbfallbilanzV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 2008,, in der jeweils geltenden Fassung Beschreibung des Abfalls (insbesondere Geruch, Farbe);
bei einem einmalig anfallenden Abfall die Gesamtmenge des Abfalls in Tonnen, bei einem Abfallstrom die voraussichtliche jährliche Abfallmenge in Tonnen;
die Beschreibung der Entstehung des Abfalls und allfällige Behandlungsschritte; die Beschreibung der Inputmaterialien des Prozesses, bei dem der Abfall anfällt, und der Outputmaterialien der Behandlung; weiters Angabe einer allfälligen Kontamination und deren Ursache.
Weiters können in der Abfallinformation der Anfallsort angegeben sowie Fotos des Abfalls, der dem Recycling in der Holzwerkstoffindustrie zugeführt werden soll, und Anhänge, sofern dies der Nachvollziehbarkeit der Beurteilung des Abfalls dienlich ist, angeschlossen werden. Eine Abfallinformation ist längstens fünf Jahre ab dem ersten Übermittlungsdatum gültig. Bei jeder Änderung der Entstehung des Abfalls einschließlich der Inputmaterialien oder des Prozesses, die Auswirkungen auf die Qualität des Abfalls haben kann, ist eine neue Abfallinformation zu erstellen.