Bundesrecht konsolidiert

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Errichtung weiterer nationaler Register für Organisationen, die zu EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Errichtung weiterer nationaler Register für Organisationen, die zu EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 152/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

05.05.2012

Außerkrafttretensdatum

30.09.2021

Abkürzung

UMG-RegV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Eintragungsvoraussetzungen

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Der Antrag auf Eintragung eines EFB-Betriebes, eines Responsible Care-Betriebes oder eines ISO 14001 Betriebes ist beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Wege des Umweltbundesamtes einzubringen. Der Registrierungsantrag hat Folgendes zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      einen von einem EMAS-Umweltgutachter validierten Bericht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 2, Ziffer 3, oder Absatz 3, Ziffer 2,,
    2. Ziffer 2
      Vorlage einer von einem EMAS-Umweltgutachter unterzeichneten Zertifizierungsempfehlung, eines gültigen römisch fünf.EFB-Zertifikates, das auf Basis der Regelungen über die Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe (RAEF) ausgestellt wurde sowie eine Stellungnahme des römisch fünf.EFB Beirates zum gemäß Paragraph 4, erstellten Bericht bzw.
    3. Ziffer 3
      Vorlage eines gültigen „Responsible Care-Zertifikates“ einschließlich einer Erklärung des EMAS Umweltgutachters, durch die bestätigt wird, dass die über die Anforderungen des Responsible Care-Zertifikates hinausgehenden Inhalte der EMAS Verordnung erfüllt sind bzw.
    4. Ziffer 4
      Vorlage eines aktuellen ISO 14001 Zertifikates, das von einem zugelassenen EMAS Umweltgutachter ausgestellt ist und
    5. Ziffer 5
      Nachweise über die Zahlung des für das Führen der Register durch das Umweltbundesamt als Dienstleister anfallenden Aufwandersatzes.
  2. Absatz 2,Das Umweltbundesamt hat das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen zu prüfen und binnen zwölf Wochen nach Antragsstellung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Verfahrensergebnisse sowie einen Entscheidungsvorschlag vorzulegen. Sind die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft binnen einer Woche die Eintragung zu veranlassen.

Im RIS seit

07.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2021

Gesetzesnummer

20007820

Dokumentnummer

NOR40139110

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