Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Errichtung weiterer nationaler Register für Organisationen, die zu EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Errichtung weiterer nationaler Register für Organisationen, die zu EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 152/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

05.05.2012

Außerkrafttretensdatum

30.09.2021

Abkürzung

UMG-RegV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Entsorgungsfachbetriebe (EFB-Betriebe) sind Organisationen, die Abfälle sammeln, befördern, sortieren, lagern, verwerten oder anderweitig behandeln und die eine Vereinbarung mit dem Verein für Entsorgungsfachbetriebe (römisch fünf.EFB) über die Anwendung der Vorgaben des römisch fünf.EFB getroffen haben.
  2. Absatz 2,Responsible Care-Betriebe sind Organisationen, die einer freiwilligen Initiative der chemischen Industrie zum Zweck einer Verbesserung der Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltsituation unterliegen.
  3. Absatz 3,ISO 14001 Betriebe sind Organisationen, die über ein zertifiziertes Umweltmanagementsystem gemäß ISO 14001 verfügen.

Schlagworte

Gesundheitssituation, Sicherheitssituation

Im RIS seit

07.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2021

Gesetzesnummer

20007820

Dokumentnummer

NOR40139109

Navigation im Suchergebnis