Bundesrecht konsolidiert

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IG-L - Winterstreuverordnung § 3

Kurztitel

IG-L - Winterstreuverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 131/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

14.04.2012

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Splittstreuung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Wenn der Landeshauptmann gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, IG-L den Anteil des Beitrags der Splittstreuung (mineralische Partikel) vom PM10-Tagesmittelwert für den betreffenden Tag abzieht, darf das Verhältnis der Tagesmittelwerte von PM2,5 zu PM10 an derselben Messstelle nicht größer als 0,50 sein. Unter den genannten Voraussetzungen beträgt der abzuziehende Anteil des Beitrags der Splittstreuung 50% der groben PM-Fraktion gemäß Absatz 2,
  2. Absatz 2,Die grobe PM-Fraktion wird durch die Differenz der Tagesmittelwerte von PM10 und PM2,5 berechnet.
  3. Absatz 3,Stehen an einer Messstelle, an welcher der Beitrag der Splittstreuung an der PM10-Konzentration beurteilt werden soll, keine ausreichenden PM2,5-Daten gemäß Absatz 2, zur Verfügung, sind die Daten der nächstgelegenen PM2,5-Messstelle heranzuziehen, an der vergleichbare topographische Gegebenheiten und Ausbreitungsbedingungen herrschen, deren Umgebung eine vergleichbare Emittentenstruktur aufweist und deren Seehöhe um weniger als 200 m von der der PM10-Messstelle abweicht.

Im RIS seit

17.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024

Gesetzesnummer

20007791

Dokumentnummer

NOR40138295

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/131/P3/NOR40138295

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