(3)Absatz 3,Stehen an einer Messstelle, an welcher der Beitrag der Splittstreuung an der PM10-Konzentration beurteilt werden soll, keine ausreichenden PM2,5-Daten gemäß Abs. 2 zur Verfügung, sind die Daten der nächstgelegenen PM2,5-Messstelle heranzuziehen, an der vergleichbare topographische Gegebenheiten und Ausbreitungsbedingungen herrschen, deren Umgebung eine vergleichbare Emittentenstruktur aufweist und deren Seehöhe um weniger als 200 m von der der PM10-Messstelle abweicht.Stehen an einer Messstelle, an welcher der Beitrag der Splittstreuung an der PM10-Konzentration beurteilt werden soll, keine ausreichenden PM2,5-Daten gemäß Absatz 2, zur Verfügung, sind die Daten der nächstgelegenen PM2,5-Messstelle heranzuziehen, an der vergleichbare topographische Gegebenheiten und Ausbreitungsbedingungen herrschen, deren Umgebung eine vergleichbare Emittentenstruktur aufweist und deren Seehöhe um weniger als 200 m von der der PM10-Messstelle abweicht.