Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundesvergabeamt-Gebührenverordnung 2012 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabeamt-Gebührenverordnung 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 130/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 491/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

13.04.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

BVA-GebV 2012

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Gebührensätze

Paragraph eins,

Für Anträge gemäß den Paragraphen 320, Absatz eins und 331 Absatz eins und 2 des BVergG 2006 und für Anträge gemäß Paragraph 135, BVergGVS 2012 in Verbindung mit den Paragraphen 320, Absatz eins und 331 Absatz eins und 2 des BVergG 2006 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:

Direktvergaben

300 €

Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung bzw. nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb – Bauaufträge

1 000 €

Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung bzw. nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb – Liefer- und Dienstleistungsaufträge

500 €

Verfahren ohne Bekanntmachung gemäß den Paragraphen 37, Ziffer 2 und 38 Absatz 2, Ziffer eins und 2 und Absatz 3, BVergG 2006

500 €

Bauaufträge gemäß Paragraph 37, Ziffer eins, BVergG 2006

1000 €

Sonstige Bauaufträge im Unterschwellenbereich

3 000 €

Sonstige Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe im Unterschwellenbereich

1 000 €

Bauaufträge im Oberschwellenbereich

6 000 €

Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe im Oberschwellenbereich

2 000 €

Schlagworte

Lieferauftrag

Im RIS seit

16.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

20007790

Dokumentnummer

NOR40138248

Navigation im Suchergebnis