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IG-L–Messkonzeptverordnung 2012 § 4

Kurztitel

IG-L–Messkonzeptverordnung 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 127/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 154/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

09.04.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IG-L-MKV 2012

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Anzahl der Messstellen und deren regionale Verteilung

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Luftgütemessstellen sind in den jeweiligen Untersuchungsgebieten so zu situieren, dass sie sowohl Belastungsschwerpunkte als auch Bereiche, die für die Exposition der Bevölkerung allgemein repräsentativ sind, abdecken. Bei der Auswahl der Standorte der Messstellen sind die Bevölkerungsverteilung und die Emissionssituation zu berücksichtigen. Siedlungsgebiete mit unterschiedlicher Belastung und Bevölkerungsdichte sind derart vom Luftgütemessnetz abzudecken, dass durch die Situierung der Messstellen an Standorten, die für die Exposition der Bevölkerung allgemein repräsentativ sind, Aussagen über die Belastung der menschlichen Gesundheit möglich sind.
  2. Absatz 2,Die Schadstoffe NO2 und PM10 sind in jedem Untersuchungsgebiet, ausgenommen die Ballungsräume, an mindestens
    1. Ziffer eins
      einer Messstelle, die für die Hintergrundbelastung in ländlichen Siedlungsgebieten (Gemeinden mit weniger als 5 000 Einwohnern) repräsentativ ist;
    2. Ziffer 2
      einer Messstelle im städtischen Hintergrund in Gemeinden mit 5 000 bis 20 000 Einwohnern;
    3. Ziffer 3
      einer Messstelle im städtischen Hintergrund in Gemeinden mit über 20 000 bis 100 000 Einwohnern;
    4. Ziffer 4
      einer Messstelle im städtischen Hintergrund in Gemeinden mit über 100 000 Einwohnern;
    5. Ziffer 5
      einem verkehrsnahen Belastungsschwerpunkt
    zu messen.
  3. Absatz 3,Die Schadstoffe NO2 und PM10 sind in den Ballungsräumen an jeweils mindestens einer städtischen Hintergrundmessstelle und an einem verkehrsnahen Belastungsschwerpunkt zu messen.
  4. Absatz 4,Der Schadstoff PM2,5 ist in jedem Untersuchungsgebiet, in dem mindestens zwei Messstellen (exklusive der Messstellen gemäß Paragraph 22,) betrieben werden, an mindestens einer städtischen Hintergrundmessstelle und an einem verkehrsnahen Belastungsschwerpunkt zu messen.
  5. Absatz 5,Der Schadstoff CO ist in Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern zu messen.
  6. Absatz 5 a,Der Schadstoff Benzo(a)pyren ist an Belastungsschwerpunkten zu messen.
  7. Absatz 5 b,Für Benzo(a)pyren sind in jedem Untersuchungsgebiet Vorerkundungsmessungen derart durchzuführen, dass sie eine Bewertung der Benzo(a)pyren-Konzentration in Relation zum Immissionsgrenzwert erlauben.
  8. Absatz 6,Bei der Auswahl der Standorte ist den in Anlage 2 angeführten Kriterien zu folgen.

Im RIS seit

09.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20007789

Dokumentnummer

NOR40232484

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