(1)Absatz eins,Eine Kennzeichnung gemäß § 14a Abs. 1 IG-L mit einer Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette ist für alle zum Verkehr zugelassenen mehrspurigen Kraftfahrzeuge der Klassen N und M im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2.1 und Z 2.2 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267, dann notwendig, wenn diese KraftfahrzeugeEine Kennzeichnung gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, IG-L mit einer Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette ist für alle zum Verkehr zugelassenen mehrspurigen Kraftfahrzeuge der Klassen N und M im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 Punkt eins und Ziffer 2 Punkt 2, des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), Bundesgesetzblatt Nr. 267, dann notwendig, wenn diese Kraftfahrzeuge
in eine Abgasklasse fallen, für die die Maßnahmen einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 IG-L nicht gelten oder für die Ausnahmen von diesen Maßnahmen festgelegt sind, undin eine Abgasklasse fallen, für die die Maßnahmen einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, IG-L nicht gelten oder für die Ausnahmen von diesen Maßnahmen festgelegt sind, und
im örtlichen Geltungsbereich einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 IG-L betrieben werden.im örtlichen Geltungsbereich einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, IG-L betrieben werden.