Bundesrecht konsolidiert

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Betriebsfunkverordnung § 14

Kurztitel

Betriebsfunkverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 12/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

12.01.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BFV

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

5. Abschnitt

Störungsbehandlung

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Die Meldung über eine funktechnische Störung kann formlos bei der örtlich zuständigen Funküberwachung unter Angabe der Bewilligungsdaten der gestörten Funkanlage erfolgen.
  2. Absatz 2,Eine Störungsmeldung wird nur dann als solche behandelt, wenn
    1. Litera a
      die Funkanlage entsprechend der Betriebsbewilligung errichtet ist und betrieben wird,
    2. Litera b
      die Ansprechschwelle des Empfängers (Squelcheinstellung) der gestörten Funkanlage auf den funktechnischen Planungswert von -107 dBm oder größer eingestellt ist,
    3. Litera c
      eine Gemeinschaftsfrequenz durch eine Daueraussendung blockiert wird oder durch Aussendungen, die nicht durch Bewilligungen gedeckt sind, belegt wird,
    4. Litera d
      am Ort der gestörten beweglichen Funkstelle die Feldstärke des Nutzsignals mindestens den Wert der geschützten Nutzfeldstärke gemäß Paragraph 9, erreicht und
    5. Litera e
      die gemessene Störfeldstärke größer ist als der Wert der zulässigen Störfeldstärke unter Berücksichtigung der Dämpfung bzw. des Gewinns der Empfangsantenne in Richtung Störquelle, wobei folgende Zeitwerte überschritten sein müssen:

Bedarfsträgergruppe

Gesamtdauer pro Stunde

oder

Dauer der Einzelstörung

oder

Anzahl der Impuls-störungen (kleiner als 1 Sekunde je Minute)

Sicherheitsfunkdienste (Polizei, Rettung, Feuerwehr, Zoll,

Verschub- und Zugfunk)

40 s

 

20 s

 

2

im für öffentliche sonstige Zwecke betriebene Funkdienste

120 s

 

60 s

 

7

Andere Bedarfsträger

360 s

 

180 s

 

20

  1. Absatz 2,Empfangsstörungen liegen insbesondere dann nicht vor, wenn die Behinderungen des Funkverkehrs auf Gemeinschaftsfrequenzen durch andere auf der gleichen Frequenz im selben Einsatzgebiet bewilligte Funkanlagen verursacht werden, ausgenommen bei Daueraussendungen.

Schlagworte

Verschubfunk

Im RIS seit

24.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2012

Gesetzesnummer

20007644

Dokumentnummer

NOR40135539

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