(1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt den Ersatz der Kosten, die ein Anbieter (§ 92 Abs. 3 Z 1 TKG 2003) für die Bereitstellung der Einrichtungen aufgewendet hat, die für die Übermittlung der Daten gemäß § 94 Abs. 4 TKG erforderlich sind.Diese Verordnung regelt den Ersatz der Kosten, die ein Anbieter (Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer eins, TKG 2003) für die Bereitstellung der Einrichtungen aufgewendet hat, die für die Übermittlung der Daten gemäß Paragraph 94, Absatz 4, TKG erforderlich sind.