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Satzung des Kollektivvertrages für die Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe (BAGS) § 2

Kurztitel

Satzung des Kollektivvertrages für die Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe (BAGS)

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 101/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.02.2012

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Inhalt der Satzung

Paragraph 2,

 

  1. Ziffer eins
    Der zwischen der Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier und Gewerkschaft VIDA, am 21. Februar 2012 abgeschlossene

Kollektivvertrag für Arbeitnehmerinnen, die bei Mitgliedern der Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe (BAGS) beschäftigt sind, (Stand 1. Februar 2012)

beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unter Registerzahl KV 100 aus 2012, hinterlegt und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ vom 27. März 2012 kundgemacht,

wird zur Satzung erklärt.

  1. Ziffer 2
    Von der Satzungserklärung werden nachstehende Bestimmungen des angeführten Kollektivvertrags ausgenommen:
    • Strichaufzählung
      Paragraph 2
    • Strichaufzählung
      Paragraph 41, Ziffer eins, vorletzter und letzter Satz
    • Strichaufzählung
      in Paragraph 41, Ziffer 2 /, B, dritter Absatz die Sätze: „Die Wirksamkeit der Optierung tritt mit 1.1.2005 in Kraft. In Betrieben, die nach dem 1.7.2004 der BAGS beitreten und somit diesem KV unterliegen, hat jede Arbeitnehmerin das Recht der Optierung innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamkeit des KV für diesen Betrieb.“
    • Strichaufzählung
      Paragraph 42
  2. Ziffer 3
    Soweit in Paragraph 30 a, Ziffer eins, auf das Inkrafttreten von Paragraph 30 a, Absatz eins, (in der Fassung 1.1.2004) abgestellt wird, tritt an Stelle dieses Datums das des Inkrafttretens der Satzung (Paragraph 3,).
  3. Ziffer 4
    Soweit in Paragraph 41, Ziffer 2 /, B, auf das Inkrafttreten des Kollektivvertrags Bezug genommen wird, tritt an Stelle dieses Datums das Datum „1. Mai 2006“. Für Arbeitsverhältnisse, für die diese Satzung erst nach dem 1. Mai 2006 wirksam wird, gilt eine Optierungsfrist von sechs Monaten ab dem Wirksamwerden der Satzung.

Im RIS seit

02.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2012

Gesetzesnummer

20007757

Dokumentnummer

NOR40137651

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