Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnung des Tierschutzrates § 5

Kurztitel

Geschäftsordnung des Tierschutzrates

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 90/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.04.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Geschäftsstelle

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die Geschäftsstelle des Rates gemäß Paragraph 42, Absatz 6, TSchG setzt sich aus den für Tierschutz zuständigen Mitarbeitern/-innen des Bundesministeriums für Gesundheit zusammen.
  2. Absatz 2,Die Geschäftsstelle hat folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Erstellung der Tagesordnung mit Unterstützung des Vorsitzenden des Rates
    2. Ziffer 2
      Einladung und Information der Mitglieder
    3. Ziffer 3
      Vorbereitung und Organisation der Sitzungen des Rates
    4. Ziffer 4
      Erstellung des Sitzungsprotokolls gemäß Paragraph 11
    5. Ziffer 5
      Evidenthaltung einer Liste aller Mitglieder und deren Stellvertreter sowie der Mitarbeiter der Geschäftsstelle
    6. Ziffer 6
      Veranlassung der Betreuung und Aktualisierung der Tierschutzrat-Seite auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit (www.bmg.gv.at)
    7. Ziffer 7
      Weiterleitung der vom Vorsitzenden gemäß Paragraph 4, Absatz 4, erstellten Berichte über Empfehlungen des Tierschutzrates an den Bundesminister für Gesundheit
  3. Absatz 3,Die Geschäftsstelle unterzeichnet „Für den/die Vorsitzende/n“.
  4. Absatz 4,Die Mitglieder der Geschäftsstelle sind berechtigt, an den Sitzungen des Rates teilzunehmen. Sofern sie nicht Mitglied des Rates sind, haben sie weder Antrags- noch Stimmrecht.
  5. Absatz 5,Die Geschäftsstelle betreibt ein geschlossenes CMS des Rates (Content Management System = Docman), zu dem alle Mitglieder des Rates und deren Stellvertreter/-innen, der/die Vorsitzende sowie sein/ihre Stellvertreter/-in mit einem von der Geschäftsstelle vergebenen Zugangscode Zutritt haben.

Schlagworte

Antragsrecht, Mitarbeiterin, Stellvertreterin

Im RIS seit

17.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2011

Gesetzesnummer

20007205

Dokumentnummer

NOR40127661

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2011/90/P5/NOR40127661

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