(1)Absatz eins,Der Aufgabenbereich des Rates umfasst die in § 42 Abs. 7 sowie § 24 Abs. 2 TSchG angeführten Angelegenheiten.Der Aufgabenbereich des Rates umfasst die in Paragraph 42, Absatz 7, sowie Paragraph 24, Absatz 2, TSchG angeführten Angelegenheiten.