Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnung des Tierschutzrates § 11

Kurztitel

Geschäftsordnung des Tierschutzrates

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 90/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.04.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Sitzungsprotokoll

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Über den Verlauf jeder Sitzung des Rates ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, das zumindest den Tag der Sitzung, die Namen der Anwesenden, die Tagesordnung, die Ergebnisse und die Beschlüsse zu enthalten hat.
  2. Absatz 2,Jedem/Jeder Mitwirkenden des Rates ist tunlichst binnen acht Wochen, jedenfalls aber mit der Einladung zur nächsten Sitzung eine Ausfertigung des Protokolls zu übermitteln, wobei es für die Mitglieder und den Vorsitzenden des Rates auch als Zustellung gilt, wenn das Protokoll in das CMS des Rates gemäß Paragraph 5, Absatz 5, gestellt wird.
  3. Absatz 3,Die Genehmigung des Protokolls sowie eine allfällige Berichtigung sind bei der nächsten Sitzung mit unbedingter Mehrheit unter Anmerkung der eingebrachten Änderungsvorschläge zu beschließen.

Im RIS seit

17.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2011

Gesetzesnummer

20007205

Dokumentnummer

NOR40127667

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