Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch § 6

Kurztitel

Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 70/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

26.02.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Untersuchung des Wassergehalts

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Für die Kontrolle des Wassergehalts gefrorener oder tiefgefrorener Masthühner (Hähnchen) nach Artikel 16, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 543 aus 2008, wird das Verfahren nach Anhang römisch sechs der Verordnung (EG) Nr. 543 aus 2008, („Drip-Verfahren“) bestimmt.
  2. Absatz 2,Für die Kontrolle des Gesamtwassergehalts gefrorener oder tiefgefrorener Geflügelteilstücke nach Artikel 20, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 543 aus 2008, sind die Proben gemäß Paragraph 15, des Vermarktungsnormengesetzes (VNG) zu entnehmen.
  3. Absatz 3,Bei der zu kontrollierenden Menge Geflügelteilstücke sind nach dem Zufallsprinzip zehn Teilstücke zu entnehmen und in zwei gleichartige Probenteile zu teilen. Ein Probenteil ist der AGES, Institut für Lebensmitteluntersuchung (ILMU) Wien, im gefrorenen bzw. tiefgefrorenen Zustand zu übermitteln. Der andere Probenteil ist der Partei zu Beweiszwecken zurückzulassen.
  4. Absatz 4,Die Untersuchungsanstalt hat den Gesamtwassergehalt von Geflügelteilstücken nach dem Analyseverfahren gemäß Anhang römisch acht („Chemischer Test“) der Verordnung (EG) Nr. 543 aus 2008, zu bestimmen und das Ergebnis der Prüfung jener Kontrollstelle mitzuteilen, welche die Proben zur Untersuchung übermittelt hat.

Im RIS seit

02.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2011

Gesetzesnummer

20007189

Dokumentnummer

NOR40127437

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2011/70/P6/NOR40127437

Navigation im Suchergebnis