Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ökostromverordnung 2012
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.01.2012
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ÖSVO 2012
Index
58/02 Energierecht
Beachte
Ist auf Vertragsabschlüsse bei Photovoltaik nach dem Inkrafttreten der Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2012 - ÖSET-VO 2012,
BGBl. II Nr. 307/2012, bzw. auf Anträge von sonstigen Ökostromanlagen, die nach dem Inkrafttreten der ÖSET-VO 2012 gestellt werden, nicht mehr anzuwenden.
Text
Preise für Ökostrom aus Photovoltaik
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen, die ausschließlich an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind, werden wie folgt festgesetzt:
über 5 kWpeakbis 20 kWpeak
27,6 Cent/kWh;
über 20 kWpeak
23 Cent/kWh.
(2)Absatz 2,Die Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen, die nicht ausschließlich an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind, werden wie folgt festgesetzt:
über 5 kWpeakbis 20 kWpeak
25 Cent/kWh;
über 20 kWpeak
19 Cent/kWh.
(3)Absatz 3,Das zusätzliche Unterstützungsvolumen (§ 21b ÖSG) für die Förderung elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen gemäß Abs. 2 darf 500 000 Euro pro Jahr nicht übersteigen.Das zusätzliche Unterstützungsvolumen (Paragraph 21 b, ÖSG) für die Förderung elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen gemäß Absatz 2, darf 500 000 Euro pro Jahr nicht übersteigen.
Im RIS seit
19.01.2012
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2016
Gesetzesnummer
20007631
Dokumentnummer
NOR40135252