Bundesrecht konsolidiert

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Ökostromverordnung 2012 § 5

Kurztitel

Ökostromverordnung 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 471/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÖSVO 2012

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Ist auf Vertragsabschlüsse bei Photovoltaik nach dem Inkrafttreten der Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2012 - ÖSET-VO 2012, BGBl. II Nr. 307/2012, bzw. auf Anträge von sonstigen Ökostromanlagen, die nach dem Inkrafttreten der ÖSET-VO 2012 gestellt werden, nicht mehr anzuwenden.

Text

Preise für Ökostrom aus Photovoltaik

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen, die ausschließlich an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind, werden wie folgt festgesetzt:
    1. Ziffer eins
      über 5 kWpeakbis 20 kWpeak
      27,6 Cent/kWh;
    2. Ziffer 2
      über 20 kWpeak
      23 Cent/kWh.
  2. Absatz 2,Die Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen, die nicht ausschließlich an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind, werden wie folgt festgesetzt:
    1. Ziffer eins
      über 5 kWpeakbis 20 kWpeak
      25 Cent/kWh;
    2. Ziffer 2
      über 20 kWpeak
      19 Cent/kWh.
  3. Absatz 3,Das zusätzliche Unterstützungsvolumen (Paragraph 21 b, ÖSG) für die Förderung elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen gemäß Absatz 2, darf 500 000 Euro pro Jahr nicht übersteigen.

Im RIS seit

19.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2016

Gesetzesnummer

20007631

Dokumentnummer

NOR40135252

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