Bundesrecht konsolidiert

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Zuteilungsregelverordnung § 8

Kurztitel

Zuteilungsregelverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 465/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

30.12.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZuRV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Zuteilung für Steamcracken

Paragraph 8,

Abweichend von Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, entspricht die vorläufige jährliche Anzahl an Emissionszertifikaten, die einer Unteranlage mit Produkt-Referenzwert für die Herstellung chemischer Wertprodukte („CWP“) kostenlos zuzuteilen sind, dem mit der gemäß Anhang 1, Abschnitt 3, bestimmten historischen Aktivitätsrate multiplizierten Produkt-Referenzwert für das Steamcracken gemäß Anhang 1, multipliziert mit dem Quotienten aus den in Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent angegebenen gesamten Direktemissionen, einschließlich der Emissionen aus importierter Nettowärme, während des Bezugszeitraums gemäß Paragraph 6, Absatz eins,, und der in Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent angegebenen Summe dieser gesamten Direktemissionen und der gemäß Paragraph 11, Absatz 2, berechneten maßgeblichen indirekten Emissionen während des Bezugszeitraums gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Dem Ergebnis dieser Berechnung hinzuzurechnen sind 1,78 Tonnen Kohlenstoffdioxid je Tonne Wasserstoff, multipliziert mit dem Medianwert der in Tonnen Wasserstoff angegebenen historischen Produktion von Wasserstoff aus zusätzlichen Einsatzstoffen, 0,24 Tonnen Kohlenstoffdioxid je Tonne Ethen, multipliziert mit dem Medianwert der in Tonnen Ethen angegebenen historischen Produktion von Ethen aus zusätzlichen Einsatzstoffen, und 0,16 Tonnen Kohlenstoffdioxid je Tonne CWP, multipliziert mit dem Medianwert der in Tonnen CWP angegebenen historischen Produktion anderer chemischer Wertprodukte als Wasserstoff und Ethen aus zusätzlichen Einsatzstoffen.

Im RIS seit

18.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20007620

Dokumentnummer

NOR40134852

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