(12)Absatz 12,Sofern in einer Verordnung gemäß § 24 Abs. 3 EZG 2011 ein sektorübergreifender Korrekturfaktor festgelegt wird, ist dieser bei der Berechnung der kostenlosen Jahresgesamtmenge an Bestandsanlagen, ausgenommen Anlagen gemäß § 22 Abs. 3 EZG 2011, zur Anwendung zu bringen, indem die vorläufige Jahresgesamtmenge der Emissionszertifikate, die jeder Anlage nach dem Verfahren gemäß Abs. 9 zuzuteilen sind, mit dem sektorübergreifenden Korrekturfaktor multipliziert wird.Sofern in einer Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, EZG 2011 ein sektorübergreifender Korrekturfaktor festgelegt wird, ist dieser bei der Berechnung der kostenlosen Jahresgesamtmenge an Bestandsanlagen, ausgenommen Anlagen gemäß Paragraph 22, Absatz 3, EZG 2011, zur Anwendung zu bringen, indem die vorläufige Jahresgesamtmenge der Emissionszertifikate, die jeder Anlage nach dem Verfahren gemäß Absatz 9, zuzuteilen sind, mit dem sektorübergreifenden Korrekturfaktor multipliziert wird.