(3)Absatz 3,Der maßgebliche Kapazitätsauslastungsfaktor gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Basis fundierter und unabhängig geprüfter Informationen über den geplanten Normalbetrieb der Anlage, ihre Wartung, den üblichen Produktionszyklus, energieeffiziente Techniken und die typische Kapazitätsauslastung in dem betreffenden Sektor im Vergleich zu sektorspezifischen Informationen bestimmt. Bei der Bestimmung des maßgeblichen Kapazitätsauslastungsfaktors gemäß Abs. 1 Z 4 berücksichtigt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auch fundierte und unabhängig geprüfte Informationen über die Emissionsintensität des Inputs und treibhausgas-effizienter Techniken.Der maßgebliche Kapazitätsauslastungsfaktor gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Basis fundierter und unabhängig geprüfter Informationen über den geplanten Normalbetrieb der Anlage, ihre Wartung, den üblichen Produktionszyklus, energieeffiziente Techniken und die typische Kapazitätsauslastung in dem betreffenden Sektor im Vergleich zu sektorspezifischen Informationen bestimmt. Bei der Bestimmung des maßgeblichen Kapazitätsauslastungsfaktors gemäß Absatz eins, Ziffer 4, berücksichtigt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auch fundierte und unabhängig geprüfte Informationen über die Emissionsintensität des Inputs und treibhausgas-effizienter Techniken.