Bundesrecht konsolidiert

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Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung § 7

Kurztitel

Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 459/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

29.12.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-SprLV

Index

58/01 Bergrecht

Text

Getrennte Lagerung

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Sprengstoffe und Zündmittel dürfen nicht zusammen gelagert werden
    1. Ziffer eins
      in einem Lagerraum eines oberirdischen Lagers oder
    2. Ziffer 2
      in einer Lagerkammer oder Nische eines unterirdischen Lagers oder
    3. Ziffer 3
      in einem nicht betretbaren oberirdischen Lager.
  2. Absatz 2,Schwarzpulver ist getrennt von anderen Sprengmitteln (in einem eigenen Lagerraum oder einer eigenen Lagerkammer) zu lagern.
  3. Absatz 3,Sprengmittel sind getrennt von anderen Stoffen und Zubereitungen zu lagern, die als gefährlich im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, des Chemikaliengesetzes 1996 in der jeweils geltenden Fassung einzustufen sind oder die einer Gefahrenkategorie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272 aus 2008, zugeordnet sind.

Im RIS seit

23.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022

Gesetzesnummer

20007637

Dokumentnummer

NOR40135416

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