(3)Absatz 3,Sprengmittel sind getrennt von anderen Stoffen und Zubereitungen zu lagern, die als gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes 1996 in der jeweils geltenden Fassung einzustufen sind oder die einer Gefahrenkategorie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zugeordnet sind.Sprengmittel sind getrennt von anderen Stoffen und Zubereitungen zu lagern, die als gefährlich im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, des Chemikaliengesetzes 1996 in der jeweils geltenden Fassung einzustufen sind oder die einer Gefahrenkategorie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272 aus 2008, zugeordnet sind.