Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Postbus – Weiterbildungsverordnung § 1

Kurztitel

Postbus – Weiterbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 450/2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 235/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

09.08.2013

Außerkrafttretensdatum

Index

91/02 Post

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Verordnung regelt die Dienstpflicht und Kostentragung von Weiterbildungsmaßnahmen gem. der „Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung - Berufskraftfahrer - GWB“, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2008,.
  2. Absatz 2,Die Teilnahme an diesen Weiterbildungsmaßnahmen ist für beamtete OmnibuslenkerInnen insoweit Dienstpflicht, als die Teilnahme von der Dienstbehörde angeordnet wird. Es obliegt ausschließlich der Dienstbehörde, die Weiterbildungsmaßnahme den dafür in Frage kommenden OmnibuslenkerInnen zu ermöglichen, wobei die Dienstbehörde die gesetzlich angeordneten Weiterbildungspflichten für OmnibuslenkerInnen umzusetzen hat.
  3. Absatz 3,Die Kosten der Weiterbildungsmaßnahmen sind vom Dienstgeber zu tragen.
  4. Absatz 4,Der Besuch der Weiterbildungsmaßnahmen erfolgt innerhalb der Dienstzeit.
  5. Absatz 5,Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 235 aus 2013,)
  6. Absatz 6,Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 235 aus 2013,)

Schlagworte

Grundqualifikationsverordnung, Omnibuslenkerin

Im RIS seit

28.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2013

Gesetzesnummer

20007611

Dokumentnummer

NOR40155272

Navigation im Suchergebnis