(2)Absatz 2,Die Teilnahme an diesen Weiterbildungsmaßnahmen ist für beamtete OmnibuslenkerInnen insoweit Dienstpflicht, als die Teilnahme von der Dienstbehörde angeordnet wird. Es obliegt ausschließlich der Dienstbehörde, die Weiterbildungsmaßnahme den dafür in Frage kommenden OmnibuslenkerInnen zu ermöglichen, wobei die Dienstbehörde die gesetzlich angeordneten Weiterbildungspflichten für OmnibuslenkerInnen umzusetzen hat.