Bundesrecht konsolidiert

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Eröffnungsbilanzverordnung § 1

Kurztitel

Eröffnungsbilanzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 434/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

21.12.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand und Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Gegenstand dieser Verordnung sind die Bestimmungen für die erstmalige Erstellung der Vermögensrechnung (im Folgenden als Eröffnungsbilanz bezeichnet) im Sinne des Paragraph 22, des Bundesgesetzes über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 - BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2010,. Für die nachfolgenden Vermögensrechnungen sind die jeweils geltenden Haushaltsrechtsvorschriften des Bundes anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Eröffnungsbilanzverordnung enthält nähere Bestimmungen zur Bewertung von
    1. Ziffer eins
      Sachanlagen, immateriellen Anlagenwerten, Grundstücken, Gebäuden und Kulturgütern (2. Abschnitt),
    2. Ziffer 2
      sonstigen Vermögenswerten (3. Abschnitt),
    3. Ziffer 3
      Verbindlichkeiten (4. Abschnitt),
    4. Ziffer 4
      Rückstellungen (6. Abschnitt),
    5. Ziffer 5
      aktiven Finanzinstrumenten, Finanzschulden und Währungstauschverträgen (8. Abschnitt).
    Weitere Bestimmungen betreffen Rechnungsabgrenzung (5. Abschnitt), Nettovermögen, Bundeshaftungen und zukünftige Pensionsaufwendungen des Bundes (7. Abschnitt), Übernahme der Daten der bisherigen Haushaltsverrechnung (9. Abschnitt) sowie Konsolidierung (10. Abschnitt).
  3. Absatz 3,Jedes haushaltsleitende Organ gemäß Paragraph 6, Absatz eins, BHG 2013 hat bis zum 31. März 2013 für die jeweilige(n) Untergliederung(en) seines Wirkungsbereichs eine Eröffnungsbilanz nach den Bestimmungen dieser Verordnung zum Stichtag 1. Jänner 2013 zu erstellen und insbesondere die Bewertungen gemäß Absatz 2, nach den Bestimmungen dieser Verordnung vorzunehmen.
  4. Absatz 4,Jedes haushaltsleitende Organ hat die Eröffnungsbilanz auf den aktiven und passiven Konten der Vermögensrechnung nach der Kontenplanverordnung 2013, für jede Voranschlagsstelle (VA-Stelle) gemäß Paragraph 26, BHG 2013 zu erfassen.
  5. Absatz 5,Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat eine konsolidierte Eröffnungsbilanz für den Gesamthaushalt des Bundes zu erstellen. Die konsolidierte Eröffnungsbilanz des Bundes umfasst sämtliche Voranschlagsstellen (VA-Stellen). Die Eröffnungsbilanz jeder Untergliederung kann in einer gesonderten Anlage zur Eröffnungsbilanz dargestellt werden.

Im RIS seit

04.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2012

Gesetzesnummer

20007602

Dokumentnummer

NOR40134391

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