(2)Absatz 2,Die Eröffnungsbilanzverordnung enthält nähere Bestimmungen zur Bewertung von
Sachanlagen, immateriellen Anlagenwerten, Grundstücken, Gebäuden und Kulturgütern (2. Abschnitt),
sonstigen Vermögenswerten (3. Abschnitt),
Verbindlichkeiten (4. Abschnitt),
Rückstellungen (6. Abschnitt),
aktiven Finanzinstrumenten, Finanzschulden und Währungstauschverträgen (8. Abschnitt).
Weitere Bestimmungen betreffen Rechnungsabgrenzung (5. Abschnitt), Nettovermögen, Bundeshaftungen und zukünftige Pensionsaufwendungen des Bundes (7. Abschnitt), Übernahme der Daten der bisherigen Haushaltsverrechnung (9. Abschnitt) sowie Konsolidierung (10. Abschnitt).