Aufgrund des Außenhandelsgesetzes 2011 – AußHG 2011, BGBl. I Nr. 26, insbesondere aufgrund der §§ 14 Abs. 2 und 3, 54 Abs. 2 und 65 Abs. 2 wird hinsichtlich der §§ 1, 2, 3, 4, 7 und 8 sowie der Anlage mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und der Bundesministerin für Finanzen verordnet:Aufgrund des Außenhandelsgesetzes 2011 – AußHG 2011, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 26, insbesondere aufgrund der Paragraphen 14, Absatz 2 und 3, 54 Absatz 2 und 65 Absatz 2, wird hinsichtlich der Paragraphen eins, 2, 3, 4, 7 und 8 sowie der Anlage mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und der Bundesministerin für Finanzen verordnet: