(2)Absatz 2,Der Dienstleister hat bei der Berechnung der Höhe des Aufwandersatzes die im Anhang festgelegten Kostenfaktoren und Prinzipien zu berücksichtigen und auf das Beratungsergebnis des Beirats gemäß § 10 Bedacht zu nehmen, wobei die Höhe des Aufwandersatzes 110% der Vorschaurechnung für dieses Kalenderjahr nur in Fällen von höherer Gewalt, wie Computerviren oder vorsätzlicher Angriffe auf das EDV-System, übersteigen darf.Der Dienstleister hat bei der Berechnung der Höhe des Aufwandersatzes die im Anhang festgelegten Kostenfaktoren und Prinzipien zu berücksichtigen und auf das Beratungsergebnis des Beirats gemäß Paragraph 10, Bedacht zu nehmen, wobei die Höhe des Aufwandersatzes 110% der Vorschaurechnung für dieses Kalenderjahr nur in Fällen von höherer Gewalt, wie Computerviren oder vorsätzlicher Angriffe auf das EDV-System, übersteigen darf.