Bundesrecht konsolidiert

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EDM-Aufwandersatzverordnung § 5

Kurztitel

EDM-Aufwandersatzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 404/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Einhebung und Vorschaurechnung

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Der Dienstleister ist berechtigt, zur Finanzierung seiner Aufgaben, jährlich einen die Kosten des Betriebs und der Wartung des EDM Teilprojektes e-EAG deckenden Aufwandersatz, jeweils bis spätestens 30. Juni des Folgejahres, erstmals bis spätestens 30. Juni 2013 für das Kalenderjahr 2012, den Sammel- und Verwertungssystemen für Elektro- und Elektronikaltgeräte mit einem Zahlungsziel von 30 Tagen in Rechnung zu stellen. Die Höhe des Aufwandersatzes ist nach den Jahresmassenanteilen gemäß Anhang 5 der EAG-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 166 aus 2011, der in Verkehr gesetzten Produkte je Sammel- und Behandlungskategorie bezogen auf jenes Kalenderjahr, für das der Aufwandersatz zu leisten ist, zu berechnen.
  2. Absatz 2,Der Dienstleister hat bis spätestens 31. Mai des dem abzurechnenden Geschäftsjahr vorangehenden Kalenderjahres eine Vorschaurechnung nach den Vorgaben der im Anhang festgelegten Kostenfaktoren zu erstellen und den Verpflichteten gemäß Paragraph 4, sowie dem Beirat gemäß Paragraph 10, vorzulegen. Der Dienstleister hat bei der Festlegung der Vorschaurechnung das Ergebnis der Beratungen gemäß Paragraph 10, Absatz 6, zu berücksichtigen.

Schlagworte

Sammelsystem, Elektroaltgerät

Im RIS seit

13.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20007572

Dokumentnummer

NOR40133647

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