Bundesrecht konsolidiert

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Datensicherheitsverordnung § 8

Kurztitel

Datensicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 402/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

06.12.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TKG-DSVO

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

3. Abschnitt
Datensicherheit bei der Übermittlung von betriebsnotwendigen Verkehrs- und Standortdaten und Vorratsdaten zu Auskunftszwecken an Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden

Allgemeines

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Die Übermittlung der Daten erfolgt über eine zentrale Durchlaufstelle, die der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bei der Bundesrechenzentrum GmbH einzurichten hat.
  2. Absatz 2,Die technische Spezifikation zur Durchlaufstelle hat einen verschlüsselten Übertragungsweg vorzusehen (Transportverschlüsselung).
  3. Absatz 3,Zusätzlich ist eine Verschlüsselung der Inhalte sowohl der Anfrage als auch der Beantwortung von Absender zu Empfänger durch asymmetrische Verschlüsselungsverfahren vorzusehen (Inhaltsverschlüsselung). Asymmetrische Verschlüsselungsverfahren können als hybride Verfahren implementiert werden.
  4. Absatz 4,Über die Durchlaufstelle werden die Teilnehmer des Datenaustausches über eine fortgeschrittene elektronische Signatur identifiziert und authentifiziert.

Schlagworte

Verkehrsdaten, Strafverfolgungsbehörde

Im RIS seit

04.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2016

Gesetzesnummer

20007596

Dokumentnummer

NOR40134297

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