Bundesrecht konsolidiert

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Datensicherheitsverordnung § 6

Kurztitel

Datensicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 402/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

06.12.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TKG-DSVO

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Unterscheidung von Betriebsdaten und Vorratsdaten

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Eine Anordnung der Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 135, Absatz 2 a, StPO zur Auskunft über Vorratsdaten berechtigt den Anbieter in jedem Fall zur Erfüllung seiner Auskunftsverpflichtung auch Betriebsdaten zu verarbeiten und zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Wenn eine Auskunft Vorratsdaten enthält, hat der Anbieter diesen Umstand als Zusatzinformation zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Zur Vereinfachung des operativen Betriebes im Hinblick auf Datenauskünfte gemäß Paragraph 99, Absatz 5, TKG 2003 oder Paragraph 102 b, TKG 2003 darf der Anbieter die in Paragraph 2, Absatz eins, genannten Daten auch dann bereits in der Vorratsdatenbank speichern, wenn diese Daten zugleich noch als Betriebsdaten gespeichert sind. In diesem Fall ist in der Vorratsdatenbank für jede Datenkategorie kenntlich zu machen, dass diese Daten auch in den betrieblich notwendigen Datenbanken des Anbieters vorhanden sind.
  4. Absatz 4,Enthält eine Auskunft Vorratsdaten, die gemäß Absatz 3, zugleich als Betriebsdaten gespeichert sind, hat der Anbieter diesen Umstand als Zusatzinformation zu übermitteln.

Im RIS seit

04.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2016

Gesetzesnummer

20007596

Dokumentnummer

NOR40134295

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