Bundesrecht konsolidiert

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Datensicherheitsverordnung § 5

Kurztitel

Datensicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 402/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

06.12.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TKG-DSVO

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

2. Abschnitt
Datensicherheit beim Anbieter innerhalb des Betriebes

Geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherheit von Vorratsdaten

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Vorratsdaten müssen vom Anbieter auf eine Weise gespeichert werden, dass deren logische Unterscheidung von Betriebsdaten bei jedem Zugriff und jeder Verwendung eindeutig ist.
  2. Absatz 2,Eine physikalisch getrennte Datenspeicherung von Betriebsdaten und Vorratsdaten ist nicht notwendig. Der Anbieter hat durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Vorratsdatenbank auf eine Weise ausgestaltet ist, dass Zugriffe auf Vorratsdaten nur unter Einhaltung der besonderen Sicherheitsvorschriften gemäß Paragraph 7, möglich sind.
  3. Absatz 3,Wenn keine betriebliche Rechtfertigung zur Speicherung als Betriebsdaten mehr vorliegt, sind diese Daten umgehend aus den betrieblichen Datenbanken zu löschen und in die Vorratsdatenbank zu überführen. Sollte die Speicherung in der Vorratsdatenbank bereits zuvor gemäß Paragraph 6, erfolgt sein, so ist die Kennzeichnung der gleichzeitigen betrieblichen Speicherung zeitgleich oder unmittelbar nach der Löschung aus den betrieblichen Datenbanken zu entfernen.
  4. Absatz 4,Der Anbieter hat die Methode zur technischen und organisatorischen Trennung nachvollziehbar zu dokumentieren und diese Dokumentation für den Fall einer Prüfung durch die Datenschutzkommission gemäß Paragraph 102 c, Absatz eins, TKG 2003 auf Anfrage der Datenschutzkommission zugänglich zu machen.
  5. Absatz 5,Der Anbieter hat die tatsächliche Speicherdauer von Betriebsdaten sowie allfällige diesbezügliche interne Richtlinien für den Fall einer Prüfung durch die Datenschutzkommission gemäß Paragraph 102 c, Absatz eins, TKG 2003 oder auf Anfrage der Datenschutzkommission zu beauskunften.

Im RIS seit

04.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2016

Gesetzesnummer

20007596

Dokumentnummer

NOR40134294

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