(1)Absatz eins,Die Statistik zur Erfüllung der Verpflichtung aus Art. 10 der Richtlinie 2006/24/EG über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 20023/58/EG, ABl. Nr. L 105 vom 13. April 2006, S 54, soll in der Durchlaufstelle automatisch aufbereitet werden. Die genaue Definition der zu erstellenden Statistik ist in der Spezifikation zur Durchlaufstelle vorzunehmen.Die Statistik zur Erfüllung der Verpflichtung aus Artikel 10, der Richtlinie 2006/24/EG über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 20023/58/EG, ABl. Nr. L 105 vom 13. April 2006, S 54, soll in der Durchlaufstelle automatisch aufbereitet werden. Die genaue Definition der zu erstellenden Statistik ist in der Spezifikation zur Durchlaufstelle vorzunehmen.