Bundesrecht konsolidiert

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Datensicherheitsverordnung § 23

Kurztitel

Datensicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 402/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

06.12.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TKG-DSVO

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Statistik aus den Protokolldaten

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Die Statistik zur Erfüllung der Verpflichtung aus Artikel 10, der Richtlinie 2006/24/EG über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 20023/58/EG, ABl. Nr. L 105 vom 13. April 2006, S 54, soll in der Durchlaufstelle automatisch aufbereitet werden. Die genaue Definition der zu erstellenden Statistik ist in der Spezifikation zur Durchlaufstelle vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Für die Erstellung der Statistik sind die Protokoll-Informationen gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3 bis 5 und Ziffer 8, erforderlich. Die Informationen gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 5 und 8 hat der Anbieter gemeinsam mit der Beantwortung des Auskunftsbegehrens an die Durchlaufstelle zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Zugang zur Statistik der Durchlaufstelle erhalten gemäß Paragraph 102 c, Absatz 4, TKG 2003 der Bundesminister für Justiz, der Datenschutzrat, und die Datenschutzkommission. Darüber hinaus ist in der Spezifikation zur Durchlaufstelle ein elektronischer Zugang für die Rechtsschutzbeauftragten beim Bundesminister für Justiz und beim Bundesminister für Inneres vorzusehen.

Im RIS seit

04.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2016

Gesetzesnummer

20007596

Dokumentnummer

NOR40134312

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