Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Datensicherheitsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 20
Inkrafttretensdatum
06.12.2011
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
TKG-DSVO
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Zusatzinformationen
§ 20.Paragraph 20,
Die Durchlaufstelle hat die Übertragung von Zusatzinformationen zu unterstützen. Zusatzinformationen können allenfalls über ein Web-Interface zu der entsprechenden Abfrage eingegeben werden. Diese Zusatzinformationen könnten auch Gründe für eine Leer-Meldung beschreiben. Ob und in welchem Ausmaß ein Web-Interface auf Seiten der Durchlaufstelle zur Verfügung gestellt werden soll, ist in der Spezifikation zur Durchlaufstelle zu regeln. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass die Durchlaufstelle keinen Zugang zu personenbezogenen Inhalten der Auskünfte hat.
Im RIS seit
04.01.2012
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2016
Gesetzesnummer
20007596
Dokumentnummer
NOR40134309