Bundesrecht konsolidiert

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Datensicherheitsverordnung § 19

Kurztitel

Datensicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 402/2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 228/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

19.08.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TKG-DSVO

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Eingabefelder

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Über die Durchlaufstelle ist bei jeder Anfrage auszuwählen, ob es sich um ein Auskunftsbegehren nach Paragraph 53, Absatz 3 a, SPG, nach Paragraph 53, Absatz 3 b, SPG, nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, oder 7 Polizeiliches Staatsschutzgesetz – PStSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016,, nach Paragraph 76 a, StPO, nach Paragraph 135, Absatz 2, StPO, nach Paragraph 99, Absatz 3 a, FinStrG oder um eine Stammdatenauskunft nach Paragraph 21, handelt. In der Durchlaufstelle ist ein Feld für den Eintrag der einer Anordnung zu Grunde liegenden strafbaren Handlung für die Protokollierung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 8, vorzusehen. Eine allfällige Eingabemaske auf Behördenseite kann unter Beachtung der Schnittstellenspezifikation in der Anlage frei gestaltet werden.
  2. Absatz 2,Dies gilt sinngemäß auch für eine allfällige Eingabemaske auf Anbieterseite. Insbesondere besteht keine Verpflichtung zur automatisierten Befüllung der CSV-Datei.

Im RIS seit

22.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2016

Gesetzesnummer

20007596

Dokumentnummer

NOR40186447

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