Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Datensicherheitsverordnung § 15

Kurztitel

Datensicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 402/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

06.12.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TKG-DSVO

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Anbindung der Anbieter

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Die Anbindung an die Durchlaufstelle ist für alle Anbieter verpflichtend, die gemäß Paragraph 102 a, Absatz 6, TKG 2003 zur Vorratsdatenspeicherung verpflichtet sind. Die Erfassung aller speicherpflichtigen Anbieter zur erstmaligen Einrichtung des Stammportals der Anbieter gemäß Paragraph 13, Absatz 3, erfolgt durch die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, welche der Bundesrechenzentrum GmbH eine Liste aller erfassten Anbieter zur Importierung und Freigabe zur Verfügung stellt.
  2. Absatz 2,Entsteht ein neuer speicherpflichtiger Anbieter oder fällt ein bestehender weg, hat die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH alle notwendigen Informationen über diesen Anbieter der Bundesrechenzentrum GmbH für die Freigabe oder zur Deaktivierung der Anbindung an die Durchlaufstelle bekannt zu geben.

Im RIS seit

04.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2016

Gesetzesnummer

20007596

Dokumentnummer

NOR40134304

Navigation im Suchergebnis