(1)Absatz eins,Die Anbindung an die Durchlaufstelle ist für alle Anbieter verpflichtend, die gemäß § 102a Abs. 6 TKG 2003 zur Vorratsdatenspeicherung verpflichtet sind. Die Erfassung aller speicherpflichtigen Anbieter zur erstmaligen Einrichtung des Stammportals der Anbieter gemäß § 13 Abs. 3 erfolgt durch die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, welche der Bundesrechenzentrum GmbH eine Liste aller erfassten Anbieter zur Importierung und Freigabe zur Verfügung stellt.Die Anbindung an die Durchlaufstelle ist für alle Anbieter verpflichtend, die gemäß Paragraph 102 a, Absatz 6, TKG 2003 zur Vorratsdatenspeicherung verpflichtet sind. Die Erfassung aller speicherpflichtigen Anbieter zur erstmaligen Einrichtung des Stammportals der Anbieter gemäß Paragraph 13, Absatz 3, erfolgt durch die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, welche der Bundesrechenzentrum GmbH eine Liste aller erfassten Anbieter zur Importierung und Freigabe zur Verfügung stellt.