Bundesrecht konsolidiert

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Datensicherheitsverordnung § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datensicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 402/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

06.12.2011

Außerkrafttretensdatum

18.08.2016

Abkürzung

TKG-DSVO

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Zugangsberechtigte Behörden

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres sowie der Bundesminister für Justiz geben der Bundesrechenzentrum GmbH für die Spezifikation der Durchlaufstelle eine begrenzte Anzahl von Dienststellen bekannt, die als Teilnehmer der Durchlaufstelle zur Abwicklung von Auskunftsbegehren berechtigt sind.
  2. Absatz 2,Nachträgliche Änderungen der nach Absatz eins, bekannt gegebenen Dienststellen sind durch den Bundesminister für Inneres sowie den Bundesminister für Justiz der Bundesrechenzentrum GmbH für die Veranlassung der entsprechenden Änderungen in der Durchlaufstelle bekannt zu geben.
  3. Absatz 3,Für die Datenschutzkommission, den Bundesminister für Justiz sowie für die Rechtsschutzbeauftragten beim Bundesminister für Justiz und beim Bundesminister für Inneres ist in der Spezifikation zur Durchlaufstelle jeweils ein Zugang vorzusehen, der entsprechend der jeweiligen Aufgabe dieser Stellen einen Zugang zu den Protokolldaten gemäß Paragraph 22, Absatz 4, oder zur Statistik gemäß Paragraph 23, Absatz 3, ermöglicht.

Im RIS seit

04.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2016

Gesetzesnummer

20007596

Dokumentnummer

NOR40134303

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