Bundesrecht konsolidiert

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Datensicherheitsverordnung § 13

Kurztitel

Datensicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 402/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

06.12.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TKG-DSVO

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Authentifizierung – Einbindung über den Portalverbund und Unique-ID

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Die Durchlaufstelle vergibt zu jeder Anfrage eine einmalige, eindeutig zuordenbare Transaktionsnummer zur Prüfung der Authentizität der Anfrage und zur Nachverfolgung jeder Anfrage sowie deren Beantwortung (Unique-ID). Aus der Transaktionsnummer muss sowohl auf die zugrunde liegende konkrete Anfrage der Behörde als auch auf den angefragten Betreiber geschlossen werden können.
  2. Absatz 2,Die Authentifizierung der Benutzer der berechtigten Behörden erfolgt durch das jeweilige Stammportal des Benutzers (Portalverbund).
  3. Absatz 3,Für die Authentifizierung der Benutzer auf Seiten der Anbieter ist in der Spezifikation zur Durchlaufstelle ein Stammportal vorzusehen, das der Sicherheitsklasse 3, Version 2.1.0 vom 8. Februar 2008, abrufbar unter „http://reference.e-government.gv.at/uploads/media/SecClass_2-1-0_2007-12-14.pdf“, der Portalverbundvereinbarung, Version 1.0 vom 21. November 2002, abrufbar unter „http://reference.e-government.gv.at/uploads/media/pvv1.0-21112002.pdf“, entspricht.

Im RIS seit

04.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2016

Gesetzesnummer

20007596

Dokumentnummer

NOR40134302

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