Bundesrecht konsolidiert

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Datensicherheitsverordnung § 11

Kurztitel

Datensicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 402/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

06.12.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TKG-DSVO

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Auditierung der Durchlaufstellen-Funktionen

Paragraph 11,

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie stellt sicher, dass

  1. Ziffer eins
    die tatsächliche Umsetzung der Durchlaufstelle durch die Bundesrechenzentrum GmbH den Spezifikationen zur Durchlaufstelle entspricht,
  2. Ziffer 2
    jene Dienste, die von der Durchlaufstelle für die Ausführung in der Client-Software der jeweiligen Benutzer zur Verfügung gestellt werden, für einen Client-Administrator verifizierbar ist (Signatur) und der Schnittstellendefinition zur Durchlaufstelle entspricht,
  3. Ziffer 3
    nur eine auditierte schnittstellenkonforme Software der Durchlaufstelle eine richtige Datenübertragung ermöglicht,
  4. Ziffer 4
    nur authentifizierte Anwender ihre öffentlichen Schlüssel in der Durchlaufstelle eindeutig zu ihrer jeweiligen Institution zugehörig hinterlegen können und
  5. Ziffer 5
    jede Änderung der Durchlaufstelle einer Re-Auditierung zum Zweck der Sicherstellung der Verifizierbarkeit der Echtheit der Software durch die Endnutzer unterliegt.

Im RIS seit

04.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2016

Gesetzesnummer

20007596

Dokumentnummer

NOR40134300

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