(1)Absatz eins,Negative Feststellungen, unabhängig davon, ob die Mängel und Verletzungen von Vorschriften vor Abschluss der Prüfung behoben wurden, sind in Teil I der Anlage entsprechend zu kennzeichnen und in Teil II (Punkt 1a) gesondert darzustellen und zu erläutern.Negative Feststellungen, unabhängig davon, ob die Mängel und Verletzungen von Vorschriften vor Abschluss der Prüfung behoben wurden, sind in Teil römisch eins der Anlage entsprechend zu kennzeichnen und in Teil römisch zwei (Punkt 1a) gesondert darzustellen und zu erläutern.