Bundesrecht konsolidiert

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Anlage zum Prüfungsbericht für E-Geld-Institute § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anlage zum Prüfungsbericht für E-Geld-Institute

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 348/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

31.10.2011

Außerkrafttretensdatum

18.11.2015

Abkürzung

(EGAPV)

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Negative Feststellungen, unabhängig davon, ob die Mängel und Verletzungen von Vorschriften vor Abschluss der Prüfung behoben wurden, sind in Teil römisch eins der Anlage entsprechend zu kennzeichnen und in Teil römisch zwei (Punkt 1a) gesondert darzustellen und zu erläutern.
  2. Absatz 2,Soweit in Teil römisch eins der Anlage enthaltene Fragestellungen auf ein E-Geld-Institut nicht zutreffen, ist die Frage mit „nicht anwendbar“ oder „keine Geschäftsfälle“ zu beantworten. Die Antwort „nicht anwendbar“ ist in Teil römisch zwei der Anlage (Punkt 1b) zu erläutern.
  3. Absatz 3,Mängel und Verletzungen von Vorschriften sind in Teil römisch eins der Anlage nicht als aufrechte Gesetzesverletzung („nein – nicht behoben“), sondern als behobene Gesetzesverletzungen („nein – behoben“) anzuführen, wenn sie vor Abschluss der Prüfung behoben wurden.

Im RIS seit

04.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2015

Gesetzesnummer

20007511

Dokumentnummer

NOR40132572

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