Bundesrecht konsolidiert

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Anlage zum Prüfungsbericht für E-Geld-Institute § 1

Kurztitel

Anlage zum Prüfungsbericht für E-Geld-Institute

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 348/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

31.10.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

(EGAPV)

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Das Ergebnis der Prüfung gemäß Paragraph 14, Absatz 3, des E-Geldgesetzes 2010 ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss entsprechend der in der Anlage vorgesehenen Gliederung darzustellen und die Richtigkeit mittels Unterschrift des Prüfers zu bestätigen.
  2. Absatz 2,Die Übermittlung der Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gemäß Paragraph 14, Absatz 3, des E-Geldgesetzes 2010 hat innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres unter Zugrundelegung der FMA-Incoming-Plattformverordnung – FMA-IPV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2010,, sowie im Rahmen des Meldewesens in standardisierter Form im Wege einer elektronischen Datenübertragung an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen.

Im RIS seit

04.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2015

Gesetzesnummer

20007511

Dokumentnummer

NOR40132571

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