Bundesrecht konsolidiert

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Information der Öffentlichkeit durch Lebensmittelunternehmer im Einzelhandel § 2

Kurztitel

Information der Öffentlichkeit durch Lebensmittelunternehmer im Einzelhandel

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 334/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

19.10.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 2,

Im Fall von lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen gemäß Paragraph 43, Absatz 3, LMSVG hat der Aushang durch den Lebensmittelunternehmer im Einzelhandel folgende Informationen zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    die Bezeichnung des Lebensmittels,
  2. Ziffer 2
    den Erzeuger, Hersteller, Importeur oder Vertreiber,
  3. Ziffer 3
    das mit dem Lebensmittel verbundene Risiko,
  4. Ziffer 4
    die Warnung vor dem Verbrauch des Lebensmittels,
  5. Ziffer 5
    den Hinweis, dass die Warnung nicht besagt, dass die Gefährdung vom Erzeuger, Hersteller, Importeur oder Vertreiber verursacht worden ist, und
  6. Ziffer 6
    die getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen.
Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz sowie Absatz 3, 4 und 5 ist anzuwenden.

Im RIS seit

19.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2011

Gesetzesnummer

20007490

Dokumentnummer

NOR40132218

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