Bundesrecht konsolidiert

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Kapitalmaßnahmen-VO § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kapitalmaßnahmen-VO

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 322/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

05.10.2011

Außerkrafttretensdatum

20.04.2017

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Steuerrelevante Kapitalmaßnahmen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Steuerrelevante Kapitalmaßnahmen sind:
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen, die sich
      • Strichaufzählung
        auf das Eigenkapital einer Körperschaft und/oder
      • Strichaufzählung
        auf die Stückelung von Wertpapieren
      beziehen. Darunter fallen insbesondere Änderungen des Kapitals durch Erhöhung, Herabsetzung, Emission von Bezugsrechten auf Aktien, Aktiensplit und Aktienzusammenlegung sowie der Aktienumtausch infolge von Unternehmenszusammenschlüssen.
    2. Ziffer 2
      Verschmelzungen von Investmentfonds gemäß Paragraphen 114, bis 127 InvFG 2011.
    3. Ziffer 3
      Die Lieferung von Wertpapieren zur Tilgung bei Schuldverschreibungen, mit denen untrennbar das Recht verbunden ist, an Stelle der Rückzahlung eine vorher festgelegte Anzahl von Wertpapieren zu fordern (Inhaber) oder anzudienen (Emittent).
  2. Absatz 2,Für Kapitalmaßnahmen im Sinne des Absatz eins, gilt:
    1. Ziffer eins
      Eine Abwicklung der Realisierung iSd Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 2, EStG liegt nicht vor.
      Ausgenommen davon sind Zahlungen aufgrund einer Kapitalherabsetzung oder infolge einer Liquidation, wenn der Abzugsverpflichtete davon Kenntnis hat. Auszahlungen aufgrund einer Kapitalherabsetzung führen zu einer Verminderung der entsprechenden Anschaffungskosten (Paragraph 4, Absatz 12 und Paragraph 15, Absatz 4, EStG 1988); insoweit sie die Anschaffungskosten übersteigen, liegen Einkünfte im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3, EStG 1988 vor. Dasselbe gilt für Liquidationen.
    2. Ziffer 2
      Im Zuge einer steuerrelevanten Kapitalmaßnahme eingebuchte Wertpapiere treten für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges zur Abgrenzung von Alt- und Neuvermögen nach Paragraph 124 b, Ziffer 185, Litera a, EStG 1988 an Stelle der ausgebuchten Wertpapiere.
    3. Ziffer 3
      Der Abzugsverpflichtete darf sich grundsätzlich auf entsprechende Informationen von im Wertpapiergeschäft anerkannten Informationssystemen und Datenprovidern verlassen. Dies gilt nicht, wenn dem Abzugsverpflichteten im Vorhinein Informationen vorliegen, die zu begründeten Zweifeln an den Informationen der genannten Datenprovider führen.

Schlagworte

Altvermögen

Im RIS seit

05.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2017

Gesetzesnummer

20007476

Dokumentnummer

NOR40132113

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