Bundesrecht konsolidiert

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Klassen-Verordnung § 3

Kurztitel

Klassen-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 307/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

14.09.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Übertragung von Zuständigkeiten

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Behörde kann, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen und ein entsprechender, an der jeweiligen Anzahl österreichischer Seeschiffe zu messender Bedarf gegeben ist, unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Anhanges und der Anlage der IMO-Entschließung A.847(2) über Leitlinien zur Unterstützung der Flaggenstaaten bei der Anwendung der IMO-Instrumente eine anerkannte Organisation im Wege einer schriftlichen Vereinbarung ermächtigen, die
    1. Ziffer eins
      im SOLAS-Übereinkommen (Paragraph eins, Ziffer eins, SSEG) vorgeschriebenen Untersuchungen und Überprüfungen,
    2. Ziffer 2
      im MARPOL-Übereinkommen (Paragraph eins, Ziffer 2, SSEG) vorgeschriebenen Besichtigungen und Überprüfungen,
    3. Ziffer 3
      im LOAD LINE-Übereinkommen (Paragraph eins, Ziffer 4, SSEG) vorgeschriebenen Besichtigungen, Überprüfungen und Anmarkungen sowie
    4. Ziffer 4
      die Ausstellung der im SOLAS-, MARPOL- und LOAD LINE-Übereinkommen vorgesehenen Klassenzeugnisse
    durchzuführen, sofern diese anerkannte Organisation über eine örtliche, rechtsfähige Vertretung im Inland verfügt. Dabei können auch Aufgaben des Arbeitnehmerschutzes übertragen werden.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Aufgaben dürfen nur anerkannten Organisationen übertragen werden, die
    1. Ziffer eins
      in den Seegebieten, die von österreichischen Seeschiffen häufig befahren werden, über Sachverständige (Besichtiger) zur Überprüfung und Besichtigung von Seeschiffen verfügen und
    2. Ziffer 2
      sich verpflichten,
      1. Litera a
        der Behörde über das Ergebnis der Besichtigungen und Überprüfungen österreichischer Seeschiffe zu berichten,
      2. Litera b
        bei der Besichtigung und Überprüfung österreichischer Seeschiffe für die Einhaltung der in den Paragraphen 6 und 7 SSEG genannten Verordnungen und Bewilligungen zu sorgen und
      3. Litera c
        auf Ersuchen der Behörde Gutachten über die Anwendung des SOLAS-, MARPOL- oder LOAD LINE-Übereinkommens auf österreichischen Seeschiffen zu erstatten.

Im RIS seit

14.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2011

Gesetzesnummer

20007457

Dokumentnummer

NOR40131847

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