(1)Absatz eins,Die Behörde kann, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen und ein entsprechender, an der jeweiligen Anzahl österreichischer Seeschiffe zu messender Bedarf gegeben ist, unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Anhanges und der Anlage der IMO-Entschließung A.847(2) über Leitlinien zur Unterstützung der Flaggenstaaten bei der Anwendung der IMO-Instrumente eine anerkannte Organisation im Wege einer schriftlichen Vereinbarung ermächtigen, die
im SOLAS-Übereinkommen (§ 1 Z 1 SSEG) vorgeschriebenen Untersuchungen und Überprüfungen,im SOLAS-Übereinkommen (Paragraph eins, Ziffer eins, SSEG) vorgeschriebenen Untersuchungen und Überprüfungen,
im MARPOL-Übereinkommen (§ 1 Z 2 SSEG) vorgeschriebenen Besichtigungen und Überprüfungen,im MARPOL-Übereinkommen (Paragraph eins, Ziffer 2, SSEG) vorgeschriebenen Besichtigungen und Überprüfungen,
im LOAD LINE-Übereinkommen (§ 1 Z 4 SSEG) vorgeschriebenen Besichtigungen, Überprüfungen und Anmarkungen sowieim LOAD LINE-Übereinkommen (Paragraph eins, Ziffer 4, SSEG) vorgeschriebenen Besichtigungen, Überprüfungen und Anmarkungen sowie
die Ausstellung der im SOLAS-, MARPOL- und LOAD LINE-Übereinkommen vorgesehenen Klassenzeugnisse
durchzuführen, sofern diese anerkannte Organisation über eine örtliche, rechtsfähige Vertretung im Inland verfügt. Dabei können auch Aufgaben des Arbeitnehmerschutzes übertragen werden.