Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verordnung optische Strahlung Bund
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
02.09.2011
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
B-VOPST
Index
63/04 Bundesbedienstetenschutz
Text
Verbot von Ausnahmen
§ 3.Paragraph 3,
Gemäß § 87 Abs. 1 B-BSG wird festgestellt, dass die zuständige Leiterin oder der zuständige Leiter der Zentralstelle von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Ausnahme zulassen darf. Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, B-BSG wird festgestellt, dass die zuständige Leiterin oder der zuständige Leiter der Zentralstelle von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Ausnahme zulassen darf.
Im RIS seit
08.09.2011
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2011
Gesetzesnummer
20007444
Dokumentnummer
NOR40131482