Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verordnung optische Strahlung Bund
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
02.09.2011
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
B-VOPST
Index
63/04 Bundesbedienstetenschutz
Text
Anwendung von Bestimmungen der VOPST
§ 2.Paragraph 2,
Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch optische Strahlung (Verordnung optische Strahlung – VOPST) samt den Anhängen A und B, BGBl. II Nr. 221/2010 in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der §§ 11 bis 13, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dass Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch optische Strahlung (Verordnung optische Strahlung – VOPST) samt den Anhängen A und B, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2010, in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der Paragraphen 11 bis 13, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
an die Stelle der Bestimmung, die entweder den Begriff „AschG“ oder „ArbeitnehmerInnenschutzgesetz“ enthält, die jeweils entsprechende Bestimmung des B-BSG und
an die Stelle des Begriffes „Arbeitnehmer/innen“ der Begriff „Bedienstete“ und an die Stelle des Begriffes „Arbeitgeber/innen“ der Begriff „Dienstgeber“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form
tritt.
Schlagworte
Arbeitnehmerin, Arbeitgeberin
Im RIS seit
08.09.2011
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2011
Gesetzesnummer
20007444
Dokumentnummer
NOR40131481