Bundesrecht konsolidiert

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Verordnung optische Strahlung Bund § 2

Kurztitel

Verordnung optische Strahlung Bund

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 291/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

02.09.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-VOPST

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

Anwendung von Bestimmungen der VOPST

Paragraph 2,

Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch optische Strahlung (Verordnung optische Strahlung – VOPST) samt den Anhängen A und B, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2010, in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der Paragraphen 11 bis 13, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. Ziffer eins
    an die Stelle der Bestimmung, die entweder den Begriff „AschG“ oder „ArbeitnehmerInnenschutzgesetz“ enthält, die jeweils entsprechende Bestimmung des B-BSG und
  2. Ziffer 2
    an die Stelle des Begriffes „Arbeitnehmer/innen“ der Begriff „Bedienstete“ und an die Stelle des Begriffes „Arbeitgeber/innen“ der Begriff „Dienstgeber“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form
tritt.

Schlagworte

Arbeitnehmerin, Arbeitgeberin

Im RIS seit

08.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2011

Gesetzesnummer

20007444

Dokumentnummer

NOR40131481

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