Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Nationales Sicherheitsprogramm-Verordnung § 1

Kurztitel

Nationales Sicherheitsprogramm-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 276/2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 253/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

20.09.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NaSP-VO

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Verantwortlichkeiten der Zivilflugplatzhalter, Luftfahrtunternehmen und Stellen

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Durchführung der gemäß der Anlage den Zivilflugplatzhaltern obliegenden Maßnahmen ist von den Inhabern einer Zivilflugplatzbewilligung (Paragraph 68, des Luftfahrtgesetzes – LFG, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,) sowie im Falle von Militärflugplätzen, die gemäß Paragraph 62, LFG für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, von den Inhabern der Benützungsbewilligung zu gewährleisten.
  2. Absatz 2,Die Durchführung der gemäß der Anlage den Luftfahrtunternehmen obliegenden Maßnahmen ist durch das jeweilige Luftfahrtunternehmen, welches Personen oder Güter von einem im Absatz eins, genannten Flugplatz befördert, zu gewährleisten.
  3. Absatz 3,Die Durchführung der gemäß der Anlage bestimmten Stellen (Paragraph eins, Absatz eins, LSG 2011) obliegenden Maßnahmen ist durch folgende Stellen zu gewährleisten:
    1. Ziffer eins
      reglementierte Beauftragte im Sinne des Artikel 3, Absatz 26, der Verordnung (EG) Nr. 300 aus 2008,,
    2. Ziffer 2
      bekannte Versender im Sinne des Artikel 3, Absatz 27, der Verordnung (EG) Nr. 300 aus 2008,,
    3. Ziffer 3
      reglementierte Lieferanten im Sinne des Punktes 8.0.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015 aus 1998, sowie
    4. Ziffer 4
      reglementierte Beauftragte in einem Drittland (RA3) mit EU-Validierung der Luftsicherheit im Sinne des Punktes°6.8.4. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015 aus 1998,.
    Soweit gemäß den Punkten 6.3.1.1.d. in Verbindung mit 6.6.1.1.c., 8.1.4. und 9.1.3. des Anhanges der Durchführungsverordnung (EU) 2015 aus 1998, die Benennung von Transporteuren (Punkte 6.3.1.1.d. und 6.6.1.1.c.) und bekannten Lieferanten (Punkte 8.0.2. und 9.0.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung [EU] 2015 aus 1998,) durch reglementierte Beauftragte, Luftfahrtunternehmen, reglementierte Lieferanten oder Zivilflugplatzhalter erfolgen kann, hat die jeweilige benennende Organisation die Einhaltung der unionsrechtlichen Verpflichtungen durch die Benannten zu gewährleisten. Eine Benennung als bekannter Lieferant darf nur erfolgen, wenn das jeweilige Unternehmen für Durchsuchungen oder als Sicherheitsbeauftragte ausschließlich Personen heranzieht, die sich der hiefür in Paragraph 2, Absatz 7, LSG 2011 vorgesehenen Sicherheitsüberprüfung unterzogen haben.
  4. Absatz 4,Luftfahrtunternehmen, die zugleich die in Absatz 3, genannten Stellen sind, haben auch die diesen Stellen obliegenden Maßnahmen wahrzunehmen.
  5. Absatz 5,Maßnahmen, die gemäß unionsrechtlichen oder bundesgesetzlichen Bestimmungen von Behörden durchzuführen sind, sind von den Verantwortlichkeiten gemäß Absatz eins bis 4 ausgenommen.

Im RIS seit

19.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2024

Gesetzesnummer

20007421

Dokumentnummer

NOR40265270

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2011/276/P1/NOR40265270

Navigation im Suchergebnis